Beschwerde gegen aufschiebende Wirkung bei Familiennachzug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsschutz. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. Es befand, dass kein Anspruch nach §36 Abs.2 AufenthG wegen fehlender außergewöhnlicher Härte vorliegt und Art.6 GG/Art.8 EMRK keinen Aufenthaltsschutz begründen, solange eine gemeinsame Rückkehr nach Ghana zumutbar ist. Das Gericht gab der Familie die Möglichkeit, nach Rechtskraft eine gemeinsame freiwillige Ausreise vorzubereiten.
Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Abschiebungsschutz als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §36 Abs.2 Satz 1 AufenthG für sonstige Familienangehörige setzt voraus, dass die Verweigerung zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
Art.6 GG und Art.8 Abs.1 EMRK begründen keinen selbständigen Anspruch auf Aufenthalt, wenn eine gemeinsame Lebensführung im Herkunftsstaat zumutbar bleibt.
Für die Gewährung vorläufigen Abschiebungsschutzes ist vom Antragsteller substantiiert darzulegen, dass eine kurzfristige gemeinsame Rückkehr in das Herkunftsland unzumutbar oder objektiv verhindert ist.
Die Überprüfung im Beschwerdeverfahren nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO ist auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt; weitergehende Prüfungen finden nicht statt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 2170/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt
Gründe
Die Berichterstatterin kann gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Der Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung der auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Klage anzuordnen, ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dass es eine außergewöhnliche Härte zur Folge hätte, wenn dem Antragsteller nicht gestattet würde, zusammen mit seinen Kindern und deren Mutter im Bundesgebiet zu leben, ist nicht erkennbar. Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass das am 27. Mai 2011 geborene Kind des Antragstellers nicht ebenso wie der Antragsteller, sein weiteres Kind und die Mutter der Kinder die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt. Umstände, die einer Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit entgegenstehen könnten, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eventuelle Hinderungsgründe geltend zu machen, drängte sich jedoch spätestens auf, nachdem die Antragsgegnerin in ihrer Klage- und Antragserwiderung ausgeführt hatte, die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft sei nicht nur im Bundesgebiet möglich. Ist eine gemeinsame Lebensführung in Ghana zumutbar, ergeben sich auch aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK keine rechtlichen Abschiebungshindernisse, aufgrund derer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 VwGO zu erteilen sein könnte.
Der auf Abschiebungsschutz gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gebieten nicht, dem Antragsteller mit Blick auf die Beziehung zu seinen Kindern vorläufig den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu gestatten. Es stand der Familie nicht nur in der Vergangenheit frei, eine gemeinsame Rückkehr nach Ghana zu organisieren, es sind auch keine Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, die derzeit einer kurzfristigen gemeinsamen Ausreise entgegenstehen.
Der Senat weist jedoch darauf hin, dass das Bestehen einer nach Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Vater-Kind-Beziehung jedenfalls zwischen dem Antragsteller und seinem jüngeren Kind nicht ernstlich zweifelhaft ist. Da beide Kinder noch sehr klein sind, daher den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung vom Vater möglicherweise nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren,
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Januar 2009 ‑ 2 BvR 1064/08 ‑, juris und vom 23. Januar 2006 ‑ 2 BvR 1935/05 ‑, NVwZ 2006, 682,
dürfte der Familie die Möglichkeit einzuräumen sein, nach rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens eine gemeinsame freiwillige Ausreise vorzubereiten. Sollte die Antragsgegnerin beabsichtigen, den Antragsteller so kurzfristig alleine abzuschieben, dass dies nicht möglich wäre, steht es ihm frei, erneut vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.