Beschwerde gegen Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis (§ 38a AufenthG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs.1 AufenthG. Die Behörde lehnte ab mit Verweis auf die Ausschlussregelung des § 38a Abs.2 Nr.2 sowie mangelnden Lebensunterhalt und bevorrechtigte Arbeitnehmer. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Die Ausschlussnorm greift hier nicht, das vorgelegte Arbeitsverhältnis genügt als Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts und Angaben zu bevorrechtigten Arbeitnehmern sind unsubstantiert.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausschlussregelung des § 38a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfasst nur grenzüberschreitende Dienstleistungen, die vom Mitgliedstaat ausgehen, der die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat und in dem dieser über das Jahr hinweg noch einen Lebensmittelpunkt hat.
Nach § 38a Abs. 1 AufenthG ist einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat als langfristig Aufenthaltsberechtigten anerkannten Ausländer bei Aufenthalt von mehr als drei Monaten eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sofern keine Ausschlusstatbestände vorliegen.
Der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann durch Vorlage eines Arbeitsvertrags mit ausreichendem Einkommen erbracht werden; bloße Spekulationen über die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigen die Verneinung nicht ohne konkrete Anhaltspunkte.
Behauptungen über das Vorhandensein bevorrechtigter Arbeitnehmer im Sinne des § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b) AufenthG müssen konkret und substantiiert vorgetragen werden; pauschale Nennungen ohne Nachweis der Eignung oder Auswahlkriterien genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 696/09
Leitsatz
Die Ausschlussregelung des § 38a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfasst nur Dienstleistungen, die vom Mitgliedsstaat aus erbracht werden, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde und in dem er - über das Jahr gesehen - noch über einen Lebensmittelpunkt verfügt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 ,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Zu Unrecht verweist der Antragsgegner zunächst darauf, der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG stehe § 38a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen.
Gemäß § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen (ABl. L 16, S. 44) einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält. Nach § 38a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist Abs. 1 allerdings nicht anzuwenden auf Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen. Aus dem Zusammenhang mit den Regelungen des Art. 14 Abs. 5 Richtlinie 2003/109/EG sowie § 38a Abs. 2 Nr. 1 und 3 AufenthG folgt aber, dass die Ausschlussregelung nur eine grenzüberschreitende Dienstleistung erfasst, die vom Mitgliedstaat aus erbracht wird, in dem der Ausländer die Rechtstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde und in dem er - über das Jahr gesehen - noch über einen Lebensmittelpunkt verfügt. Dies trifft auf den Antragsteller aber nicht zu, weil er grenzüberschreitende Dienstleistungen nach entsprechender Verlegung seines Lebensmittelpunktes in das Bundesgebiet von hier aus erbringen will.
Der Senat teilt weiter nicht die Auffassung des Antragsgegners, wonach der Antragsteller nicht über einen gesicherten Lebensunterhalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) verfügt, weil er nicht schlüssig und widerspruchsfrei dargetan habe, über ein gesichertes Arbeitseinkommen zu verfügen.
Der Antragsteller hat nach den Erklärungen der Beigeladenen zuletzt einen Arbeitsvertrag vorgelegt, ausweislich dessen er über ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.831,40 Euro verfügen wird. Dass dieses Einkommen nicht ausreichend sein wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob mit dem Einkommen auch der Lebensunterhalt der Ehefrau und der beiden Kinder gesichert werden kann, da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an diese nicht streitgegenständlich ist.
Soweit der Antragsgegner weiter auf den geringen Jahresumsatz (400.000 Euro) des Arbeitgebers verweist, rechtfertigt dies nicht die Annahme, das Einkommen des Antragstellers sei nicht gesichert. Auch die weiteren Erwägungen des Antragsgegners gründen gegenwärtig lediglich auf Spekulationen über die – aus dessen Sicht – kaufmännisch gesehen verlustreiche Tätigkeit des Antragstellers, auf mögliche bau- und gewerberechtliche Probleme des Arbeitgebers und eine möglicherweise unrentable Betriebsführung.
Erfolglos wendet sich die Beschwerde weiter gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Ablehnung der Arbeitserlaubnis in § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) AufenthG keine Stütze finde, weil die Beigeladene das Vorhandensein bevorrechtigter Arbeitnehmer bislang lediglich pauschal behauptet habe. In der Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. März 2010 sind zwar nunmehr 7 arbeitsuchend gemeldete Bewerber namentlich benannt worden. Ob diese die Anforderungen für die spezifische Voraussetzungen erfordernde Tätigkeit erfüllen, erschließt sich dem Vorbringen nicht, da bereits nicht ersichtlich ist, welche besonderen Suchkriterien der Auswahl zu Grunde lagen. Die Beigeladene selbst hatte hierzu zudem erklärt, ohne Rücksprache mit den Bewerbern und einer konkreten Beschreibung der Arbeitsbedingungen seien ihr weitere Ausführungen nicht möglich. Zwar ist es Aufgabe des Antragstellers bzw. dessen Arbeitgebers, der Beigeladenen die konkreten Arbeitsbedingungen in einem offiziellen Stellenangebot darzulegen. Vorliegend hat der Antragsteller aber mit Schriftsatz vom 28. April 2010 eine Stellenbeschreibung vorgelegt und hierzu ebenfalls mit Schriftsatz vom 28. April 2010 erläuternd Stellung genommen. Dass die Stellenbeschreibung inhaltlich unzureichend ist und deshalb keine Prüfung ermöglicht oder sogar konkret benennbare bevorrechtigte Arbeitnehmer vorhanden sind, haben aber weder der Antragsgegner noch die Beigeladene substantiiert erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.