Hilfsweise eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller legten eine Beschwerde nur für den Fall ein, dass ihre Gegenvorstellung keinen Erfolg haben sollte. Das Oberverwaltungsgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil bedingt bzw. hilfsweise eingelegte Rechtsmittel unzulässig sind. Eine Umdeutung in eine unbedingt eingelegte Beschwerde kam wegen der eindeutigen anwaltlichen Erklärung nicht in Betracht. Die Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert 5.000 EUR.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da sie nur hilfsweise/bedingt eingelegt war
Abstrakte Rechtssätze
Eine hilfsweise oder bedingt eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
Die eindeutige Erklärung eines Rechtsanwalts, ein Rechtsmittel nur hilfsweise einzulegen, schließt eine Umdeutung in ein unbedingt eingelegtes Rechtsmittel aus.
Eine bedingte Einlegung eines Rechtsmittels kann nicht durch Auslegung in ein wirksames, unbedingtes Rechtsmittel überführt werden, wenn die Formulierung eindeutig ist.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG festzusetzen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1040/05
Leitsatz
Eine hilfsweise eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, - EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sich aus der Begründung des Rügeschriftsatzes vom 21. Dezember 2005 deutlich ergibt, dass die Antragsteller die Beschwerde nur für den Fall eingelegt wissen wollen, dass das Verwaltungsgericht - wie inzwischen geschehen - keinen Anlass sieht, aufgrund der von ihnen erhoben Gegenvorstellung seinen angefochtenen Beschluss zu ändern. Ein derart bedingt eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1988 - 6 CB 35.88 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 83, BFH, Beschluss vom 22. Juni 1992 - VII B 115/81 -, NVwZ 1983. 439, OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2002, NVwZ-RR 2002, 896 und Senatsbeschluss vom 24. Juli 2002 - 18 B 1282/02 -.
Eine Umdeutung in eine unbedingt eingelegte Beschwerde ist angesichts der eindeutigen Formulierung ("hilfsweise, Beschwerde") nicht möglich, zumal es sich um die Erklärung eines Rechtsanwalts handelt.
Vgl. erneut den Beschluss des BVerwG vom 12. September 1988 am angegebenen Ort.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.