Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig verworfen (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutz wurde als unzulässig verworfen. Vor Einlegung der Beschwerde war das erledigende Ereignis (Absehen von der Abschiebung) eingetreten, sodass kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestand. Das Gericht betont, dass die alleinige Verfolgung einer günstigeren Kostenentscheidung unzulässig ist. Zudem stützt es die Entscheidung auf §§ 146 Abs. 4, 154 Abs. 2, 158 Abs. 1 VwGO.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil vor Einlegung das erledigende Ereignis eingetreten war und lediglich eine günstigere Kostenentscheidung angestrebt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn vor Einlegung der Beschwerde ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und dadurch das Rechtsschutzbedürfnis entfällt.
Das bloße Bestreben, eine günstigere Kostenentscheidung zu erreichen, begründet kein Rechtsschutzbedürfnis; die Anfechtung einer Kostenentscheidung ist insoweit unzulässig, wenn nicht zugleich gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt werden (§ 158 Abs. 1 VwGO).
Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt ihrer Einlegung eine Sachentscheidung noch möglich ist und die Gründe dargelegt werden, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei (§ 146 Abs. 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts kann sich nach § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG richten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 1600/03
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist regelmäßig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn - wie hier - vor Einlegung der Beschwerde das erledigende Ereignis (Absehen von der für den 26. September 2003 vorgesehenen Abschiebung der Antragstellerin) eingetreten ist und mit dem Rechtsmittelverfahren lediglich eine günstigere Kostenentscheidung angestrebt wird.
Vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2003 - 18 B 37/03 sowie OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2002 - 21 B 931/02 - m.w.N., NVwZ-RR 2002, 895.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde kann nicht isoliert wegen einer als unbillig empfundenen Kostenentscheidung bejaht werden. Wie § 158 Abs. 1 VwGO zeigt, ist die Anfechtung von Kostenentscheidungen unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Zwar richtet sich hier die Beschwerde bei formaler Betrachtung gegen die gesamte Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dies ist jedoch unerheblich. Der Antragsgegner wendet sich nämlich inhaltlich nicht gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts. Er hält dessen Beschluss vielmehr für rechtswidrig, weil nach seiner Auffassung das Rechtsschutzinteresse für eine Sachentscheidung entfallen war, nach dem er dem Begehren der Antragstellerin entsprochen hatte. Damit wird letztlich mit der Beschwerde allein das Ziel verfolgt, die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Ein solches Vorhaben widerspricht indessen dem in § 158 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, das Rechtsmittelgericht von ausschließlich wegen der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts eingelegten Rechtsmitteln zu entlasten,
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 4 B 18/99 -, NVwZ-RR 1999, 692 = Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 9 -
und ist deshalb unzulässig.
Darüber hinaus spricht auch § 146 Abs. 4 VwGO dafür, dass die Beschwerde nur möglich sein soll, wenn im Zeitpunkt ihrer Einlegung eine Sachentscheidung noch möglich ist. Denn § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ordnet ausdrücklich an, dass die Gründe dargelegt werden müssen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.
Vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2003 - 18 B 37/03 sowie OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2002 - 21 B 931/02 -, a.a.O.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.