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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 2085/99·27.04.2000

Zulassungsantrag der Beschwerde wegen Aufenthaltsbewilligung abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Studiums. Streitpunkt ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses substantiiert dargelegt sind. Das OVG verneint dies und lehnt den Antrag ab, weil die Begründung die Entscheidungsgründe nicht hinreichend auseinandersetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde mangels substantiierter Richtigkeitszweifel abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses substantiiert darlegt.

2

Die substantielle Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel erfordert eine konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts und eine nachvollziehbare Begründung, weshalb das gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.

3

Bei der Prognose, ob der Aufenthaltszweck "Studium" in angemessener Zeit noch erreicht werden kann, ist grundsätzlich auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen; eine bereits überlange Studiendauer spricht regelmäßig gegen die Annahme einer erwartbaren Abschlussfähigkeit.

4

Das Wegfallen nachgewiesener Ursachen früherer Studienverzögerungen kann die Prognose ändern; bloße pauschale oder unzureichend belegte Angaben genügen nicht, um ernstliche Richtigkeitszweifel zu begründen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG§ 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG§ 28 Abs. 1 AuslG§ 28 Abs. 2 AuslG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 1043/99

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen.

3

In der Antragsschrift wird zum Teil nicht hinreichend gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt, aus welchen Gründen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen sollen, im Übrigen sind die geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht gegeben.

4

Die Darlegung dementsprechender ernstlicher Zweifel setzt in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses eine substantiierte Begründung dafür voraus, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht, soweit sie sich auf § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG bezieht.

5

Das Antragsvorbringen wendet sich insoweit gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Aufenthaltszweck (Abschluss des Studiums zum Wirtschaftsingenieur) könne in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, bei der danach anzustellenden Prognose sei im Allgemeinen maßgeblich auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließe regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann nach der Senatsrechtsprechung dann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind. In diesem Sinne ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die bisherige Ursache für die Verzögerung des Studiums des Antragstellers weggefallen ist. Das Verwaltungsgericht hat insofern Bezug genommen auf die vom Antragsteller erwähnte schwere Krebserkrankung seines Vaters, aufgrund derer er seit Ende 1997/Anfang 1998 seelischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, die ihn in seiner Konzentrations- und Lernfähigkeit beeinträchtigt hätten. Ferner hat das Verwaltungsgericht auf zwei Heimataufenthalte des Antragstellers im Frühjahr 1998 und 1999 hingewiesen, die wegen der Krebserkrankung des Vaters erforderlich geworden sein sollen. Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben erst seit April 1999 sein Studium mit ungebremster Energie fortsetzen könne. Mit der Richtigkeit dieser auf einen Zeitraum von Ende 1997/Anfang 1998 bis März/April 1999 bezogenen Argumentation setzt sich das Antragsvorbringen nicht in dem gebotenen Maße auseinander. Denn das Antragsvorbringen verweist insoweit lediglich auf eine schriftliche Stellungnahme des Antragstellers (vom 22. April 1999) im Rahmen seiner Anhörung. Darin habe der Antragsteller ausgeführt, die Abwesenheit im Frühjahr 1999 habe sein Studium nicht beeinträchtigt. Schon der dem Schreiben des Antragstellers beigemessene Aussagegehalt ist höchst zweifelhaft, denn der Antragsteller hat wörtlich lediglich erklärt "Pünktlich zum Vorlesungsbeginn bin ich von Indonesien zurückgekehrt." Abgesehen davon stellt der Antragsgegner die Argumentation des Verwaltungsgerichts allenfalls für einen vergleichsweise geringen - rechtlich unerheblichen - Abschnitt, nämlich für den Zeitraum vom 27. Februar bis zum 5. April 1999 in Frage.

6

Die auf die Anwendung des § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG bezogene Kritik in der Antragsschrift an der Argumentation des Verwaltungsgerichts greift im Ergebnis nicht durch. Geht man auch mit dem Antragsgegner davon aus, dass hier eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorliegt, so ist die Ausübung von Ermessen im Rahmen des § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht eröffnet; auf die dazu gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann es deshalb für das Entscheidungsergebnis von vornherein nicht ankommen. Vielmehr richtet sich die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dann im Weiteren nur noch nach § 28 Abs. 1 und 2 AuslG. Darauf bezogene Richtigkeitszweifel sind nach dem oben Stehenden nicht dargelegt worden.

7

Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).