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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 207/11·20.02.2011

Beschwerde gegen Anordnung eines Sicherheitsgesprächs und sofortige Vollziehung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Anordnung eines Sicherheitsgesprächs durch die Ausländerbehörde und deren sofortige Vollziehung. Das Gericht befand die Anordnung nach § 80 Abs. 3 VwGO als formell rechtmäßig und notwendig, da neue Sicherheitsanfragen und Erkenntnisse vorlagen. Ein persönliches Gespräch sei zur Aufklärung und Glaubwürdigkeitsprüfung geeignet und verhältnismäßig. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung eines Sicherheitsgesprächs und dessen sofortige Vollziehung wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist gerechtfertigt, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht, weil eine zeitnahe Aufklärung möglicher Kontakte des Betroffenen zu extremistischen Organisationen erforderlich ist, um erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden.

2

Ein Sicherheitsgespräch kann auch nach einer schriftlichen Sicherheitsbefragung erforderlich sein, weil die persönliche Vernehmung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit, von Reaktionsmustern und zur Aufklärung von Widersprüchen besser geeignet ist.

3

Die Vorladung zu einem kurzfristigen Sicherheitsgespräch ist verhältnismäßig, wenn die damit verbundenen Nachteile für den Betroffenen gering sind und dem Schutz hochrangiger öffentlicher Interessen gegenüber dem Betroffenen zumutbar sind; unmittelbarer Zwang kommt nur bei tatsächlichem Entziehungsversuch in Betracht.

4

Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO können öffentliche Sicherheitsbelange gegenüber überwiegenden individuellen Interessen überwiegen, wenn eine Prüfung der Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren die Gefahrenabwehr unverhältnismäßig verzögern würde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 L 116/11

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

:

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

3

Das Verwaltungsgericht hat die formelle Rechtmäßigkeit der im Bescheid des Antragsgegners vom 18. Januar 2011 getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung zutreffend bejaht. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist genügt, obwohl die Gründe, die der Antragsgegner zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführt hat, in den meisten Fällen vorliegen, in denen die Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch angeordnet wird. Dies ist unschädlich, weil sich diese Fälle praktisch ausnahmslos durch besondere Eilbedürftigkeit auszeichnen. Für sie ist kennzeichnend, dass aufklärungsbedürftig ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der betroffene Ausländer Kontakte zu extremistischen Organisationen unterhält und deshalb eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Um den mit solchen Bestrebungen potentiell verbundenen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wirksam begegnen zu können, ist regelmäßig rasches Handeln geboten.

4

Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der mit dem Bescheid vom 18. Januar 2011 verfügten Regelungen greifen nicht durch. Insbesondere ist ein Sicherheitsgespräch nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller am 5. Oktober 2010 einen standardisierten Fragebogen ausgefüllt und mündlich ergänzende Fragen zu den Umständen beantwortet hat, die zur Rücknahme seiner Einbürgerung mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 geführt haben. Die Notwendigkeit für ein sog. Sicherheitsgespräch nach der zuvor bereits durchgeführten sog. Sicherheitsbefragung ergibt sich daraus, dass die Ausländerbehörde nunmehr eine Sicherheitsanfrage nach dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2007  15-39-23.00-4-VS-NfD  gestellt und der Antragsteller sich in der Begründung seiner gegen die Rücknahme der Einbürgerung gerichteten Klage ausführlich mit den seine Kontakte zu extremistischen Organisationen betreffenden Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden auseinandergesetzt hat. Es ist naheliegend, dass nach eingehender Auswertung dieser neuen Dokumente Bedarf für ein Gespräch mit dem Antragsteller besteht, in dem dieser Rückfragen beantworten sowie verbliebene Unklarheiten und eventuell aufgetretene Widersprüche aufklären soll. Angesichts dessen ist die Aufforderung, sich zu einem weiteren Gespräch bei der Ausländerbehörde einzufinden, offensichtlich nicht schikanös.

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Sie stellt auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. Zwar besteht keine Möglichkeit, den Antragsteller, der angekündigt hat, sich nicht weiter äußern zu wollen, zu zwingen, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass er trotz dieser Ankündigung zumindest auf einige Fragen antworten wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zu Beginn des Gesprächs eine Belehrung über die eventuellen Folgen falscher oder unvollständiger Angaben erfolgt. Dies und der Eindruck, den er von der Person des Vernehmenden und der Gesprächsatmosphäre gewinnt, mag zu einem Sinneswandel führen, zumal der Antragsteller in der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht kategorisch ausgeschlossen hat, sich zu eventuellen neuen Erkenntnissen zu äußern.

6

Entgegen der Ansicht des Antragstellers können fortbestehende Sicherheitsbedenken nicht durch eine schriftliche Befragung in gleicher Weise aufgeklärt werden wie durch eine Vernehmung. Auch wenn die Mitarbeiter des Antragsgegners sich bereits bei seinen früheren Vorsprachen ein Bild vom Antragsteller machen konnten, kann für die Bewertung seiner Einlassungen der persönliche Eindruck von entscheidender Bedeutung sein. So ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben wesentlich, wie er auf eventuelle Vorhaltungen reagiert, ob er etwa gegen ihn sprechende Indizien spontan überzeugend widerlegen kann oder längere Zeit zum Überlegen braucht. Gleiches gilt für Mimik, Gestik und sonstige körperliche Reaktionen auf die Fragen.

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Das mit der Befragung verfolgte Ziel, rasch eine hinreichende Tatsachengrundlage zu schaffen, um sachgerecht über den weiteren Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland entscheiden zu können, kann ohne ein Sicherheitsgespräch nicht in gleicher Weise erreicht werden. Zwar mag eine Ablehnung seiner Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung in Betracht kommen, für eine Entscheidung über eine Ausweisung eventuell erforderliche weitere Informationen können jedoch ohne die Befragung nur mit ungleich größerem zeitlichen und personellen Aufwand erlangt werden.

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Die angeordnete Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die mit einem kurzfristigen Erscheinen bei der Ausländerbehörde für den Antragsteller verbundenen Nachteile sind relativ gering. Auch wenn er von Mitarbeitern des Antragsgegners abgeholt und zur Dienststelle gebracht wird, stellt dies für ihn keine erhebliche Belastung dar. Eine Anwendung unmittelbaren Zwangs kommt allenfalls in Betracht, wenn er versuchen sollte, sich dem Zugriff zu entziehen und insbesondere Gewalt gegen die handelnden Beamten einsetzen sollte. Diese Belastungen hat der Antragsteller angesichts der hochrangigen öffentlichen Belange hinzunehmen, deren Schutz die mit dem Bescheid vom 18. Januar 2011 verfügten Maßnahmen dienen. Es liegen Anhaltspunkte vor, die auf Kontakte des Antragstellers zu Personen hindeuten, die dem islamistischen Fundamentalismus und Terrorismus zumindest nahestehen. Die Aktivitäten dieser Gruppen und ihre Unterstützung sind potentiell geeignet, die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie höchstrangige Rechtsgüter einer Vielzahl von Menschen zu gefährden.

9

Vor diesem Hintergrund fällt auch die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Vor der Durchführung des Sicherheitsgesprächs die Rechtmäßigkeit seiner Anordnung in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen, kann zu erheblichen Nachteilen für die genannten öffentlichen Belange führen. Sollten die weiteren Ermittlungen Kontakte des Antragstellers zu islamistischen oder terroristischen Gruppierungen bestätigen und sich Anhaltspunkte für akut von ihm ausgehende Gefahren ergeben, wäre eine rasche Aufenthaltsbeendigung geboten, für die eine zügige Fortführung der Sicherheitsüberprüfung wesentlich ist.

10

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.