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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 206/00·21.02.2000

Zulassung der Beschwerde abgelehnt: Anforderungen an Vollziehungsanordnung (§80 Abs.3 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts; das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag gemäß §146 Abs.4 iVm §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ab. Kernfrage war die Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung nach §80 Abs.3 Satz 1 VwGO. Das Gericht stellt klar, dass für eine Vollziehungsanordnung jede schriftliche Begründung ausreicht, die erkennbar macht, dass die Behörde im Einzelfall den Sofortvollzug für geboten hält; die materielle Stichhaltigkeit ist Gegenstand der nach §80 Abs.5 VwGO vorzunehmenden gerichtlichen Interessenabwägung. Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 4.000 DM.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde mangels darlegbarer ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses abgelehnt (Zulassungsantrag verworfen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde gemäß §§124, 146 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass sich aus seinen Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben.

2

Für die Rechtfertigung einer Vollziehungsanordnung nach §80 Abs.3 Satz 1 VwGO genügt eine schriftliche Begründung, die erkennbar macht, dass die Behörde im konkret zu entscheidenden Einzelfall den sofortigen Vollzug ausnahmsweise für geboten hält.

3

Es ist nicht erforderlich, dass die in der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte bereits die materielle Rechtfertigung des Sofortvollzugs beweisen; die materielle Stichhaltigkeit kann erst im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung nach §80 Abs.5 VwGO geprüft werden.

4

Wird der Zulassungsantrag abgelehnt, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach §154 Abs.2 VwGO zu tragen und kann das Gericht den Streitwert für das Antragsverfahren festsetzen.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 275/00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus den von dem Antragsteller in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen nicht herleiten lassen.

Das Verwaltungsgericht hat - anders als der Antragsteller meint - mit in jeder Hinsicht zutreffenden Darlegungen zu Recht die Auffassung vertreten, dass gegen die vorliegend streitige Vollziehungsanordnung im Blick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nichts einzuwenden ist. Denn insoweit genügt jede schriftliche Begründung, die - wie hier - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Demgegenüber kann nicht verlangt werden, dass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug auch tatsächlich rechtfertigen. Die Frage, ob die Begründung stichhaltig ist, kann nämlich allenfalls im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung Bedeutung erlangen.

Ständige Senatsrechtsprechung: vgl. nur den Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).