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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 203/24·28.04.2024

Antrag auf Aussetzung der Abschiebung nach Ablehnung der Berufungszulassung abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung, die Abschiebung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 6.2.2024 auszusetzen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Das Begehren sei entfallen, weil der Senat mit Beschluss vom 19.4.2024 die Berufungszulassung ablehnte und das Urteil des VG Köln damit rechtskräftig wurde. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Abschiebung abgelehnt, weil die Berufungszulassung abgelehnt und das Urteil rechtskräftig geworden ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung endgültig abgelehnt und damit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, entfällt ein mit dem Ziel gestelltes Begehren auf vorläufige Aussetzung der Vollstreckung dieses Urteils.

2

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kann entbehrlich werden, wenn der angestrebte Rechtsweg (z. B. Zulassung der Berufung) durch spätere endgültige Entscheidungen nicht mehr besteht.

3

Bei Zurückweisung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.

4

Ist die materielle Zulässigkeit des gewählten vorläufigen Rechtsbehelfs (z. B. § 123 VwGO vs. § 80 Abs. 7 VwGO) streitig, kann die Frage dahinstehen, wenn das Begehren infolge einer späteren Entscheidung über die Berufungszulassung gegenstandslos geworden ist.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 7 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Ungeachtet der Frage, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit Blick auf § 123 Abs. 5 VwGO statthaft ist oder vielmehr vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 7 VwGO zu suchen gewesen wäre, besteht für das mit dem (sinngemäßen) Antrag,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Berufungszulassung vom 6. Februar 2024 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2023 die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen,

verfolgte Begehren kein Raum mehr, nachdem der Senat mit Beschluss vom 19. April 2024 im Verfahren 18 A 287/24 den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2023 – 12 K 6805/22 – abgelehnt hat und das Urteil damit rechtskräftig geworden ist.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG).