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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 2005/05·12.12.2005

Beschwerde gegen Versagung aufschiebender Wirkung und PKH abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrecht (vorläufiger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten für ein Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe und die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Abschiebungsverfügung. Das OVG lehnt die PKH für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und weist die Beschwerde zurück. Medizinische Abschiebungsschutzgründe sind im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht entscheidungsrelevant; Zuständigkeit für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse liegt beim BAMF.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung aufschiebender Wirkung und die Bewilligung von PKH als unbegründet abgewiesen; PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Ein nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn die Asylanträge der Betroffenen bereits bestandskräftig abgelehnt sind und damit das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.

3

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO sind medizinische Gründe für die Verhinderung der Abschiebung grundsätzlich unbeachtlich; die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 60a AufenthG).

4

Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen ist der Ausländer grundsätzlich auf den in medizinischer und therapeutischer Hinsicht allgemein üblichen Standard im Herkunftsland zu verweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 60a Abs. 2 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1803/05

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier: die Beschwerde - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - iVm § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

3

Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von den Antragstellern dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. August 2005 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.

4

Mit ihrem Vorbringen, sie hätten ein Rechtsschutzinteresse, weil nur durch das hier vorliegende Verfahren ihre Abschiebung verhindert werden könnte, haben sie die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag der Antragsteller zu 1. und 2., deren Asylanträge bestandskräftig abgelehnt wurden, unzulässig sei, nicht in Frage zu stellen vermocht.

5

Die Geltendmachung von Abschiebungsschutzgründen wegen einer Erkrankung des Antragstellers zu 1. ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO irrelevant.

6

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem Beschwerdevorbringen auch kein Anspruch der Antragsteller auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung im Sinne von § 60 a Abs. 2 AufenthG ergibt. Die Weiterführbarkeit der medikamentösen Therapie im Heimatland ist grundsätzlich keine Voraussetzung der Reisefähigkeit als inlandsbezogenes Ausreisehindernis. Vielmehr handelt es sich dann, wenn es an einer ausreichenden Behandelbarkeit einer Erkrankung im Heimatland fehlen sollte, um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, für dessen Feststellung im vorliegenden Fall allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist.

7

Vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2004 - 18 B 359/04 -, vom 16. September 2004 - 18 B 1499/04 - und vom 12. Oktober 2005 - 18 B 1523/05 -.

8

Hierzu sei weiter angemerkt, dass nach ständiger Senatsrechtsprechung ein Ausländer grundsätzlich auf den in medizinischer und therapeutischer Hinsicht allgemein üblichen Standard in seinem Heimatland zu verweisen ist,

9

Vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 1. September 2004 - 18 B 2560/03 - und vom 16. September 2004 - 18 B 1499/04 - m.w.N.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.