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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1933/20·09.12.2020

Beschwerde gegen VG-Beschluss mangels substantierter Begründung zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, die ihm den Nachweis einer familiären Lebensgemeinschaft mit Enkeln absprach. Das OVG verwirft die Beschwerde, weil die Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des §146 Abs.4 VwGO genügt und sich nicht substantiiert mit den entscheidungstragenden Erwägungen auseinandersetzt. Anlagen und eidesstattliche Versicherungen ersetzen keine schlüssigen Gegenargumente. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten; Streitwert 2.500 Euro.

Ausgang: Beschwerde gegen den VG-Beschluss wegen unzureichender Begründung zurückgewiesen; Kostenfestsetzung zugunsten der Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerdebegründung gemäß §146 Abs.4 Satz3 VwGO muss die Gründe darlegen, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern oder aufzuheben ist, und sich mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Gerichts schlüssig auseinandersetzen.

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Wortwörtliche Wiederholungen früheren Vorbringens oder die bloße Wiedergabe von Anlagen ersetzen keine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Gründen der Vorinstanz.

3

Fotobelege und eidesstattliche Versicherungen genügen nicht zur Glaubhaftmachung einer familiären Lebensgemeinschaft, wenn sie nicht konkrete, schlüssige Gegenargumente zur Beurteilung des Verwaltungsgerichts liefern.

4

Ein Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Parteien vorab über seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs zu unterrichten; dies begründet für sich keinen Verfahrensmangel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.5 VwGO.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ Art. 8 EMRK§ 1685 Abs. 1 BGB§ Art. 6 Abs. 1 GG§ 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 GR Charta

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 2241/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Das Vorbringen des Antragstellers genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Dies gilt zunächst für die Bezugnahmen auf das bisherige Vorbringen. Ebenso verfehlt die wortwörtliche Wiederholung von Passagen aus einem an die Antragsgegnerin am 29. April 2020 versandten Schreiben die Darlegungsanforderungen.

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Das Vorbringen in der Beschwerde zu Art. 8 EMRK, einiger dazu ergangener Entscheidungen des EGMR und zur Bedeutung der „Judikatur des EGMR“ in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit der ausführlich begründeten Ansicht des Verwaltungsgerichts auseinander, selbst wenn der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet wäre, bestehe zwischen dem Antragsteller und seinen Enkeln F.    J.     Z.      sowie C.     B.        F1.       lediglich eine Begegnungsgemeinschaft.

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Das gilt ebenso für die zur „weiteren Glaubhaftmachung“ übersandten Fotos, die den Antragsteller, seine Enkel und „Stiefenkel“ zeigen sollen.

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Die wortwörtliche Wiedergabe der als Anlage beigefügten „VERSICHERUNG an Eides statt […] gegenüber 1) Stadt MG 2) VG D.“ in der Beschwerdebegründung beschreibt lediglich mehrere alltägliche Begegnungen zwischen dem Antragsteller und seinen Verwandten. Auch vor diesem Hintergrund fehlt es an der Darlegung schlüssiger Gegenargumente, wieso die Argumentation des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht belegen sie nicht (im Ansatz) das vom Verwaltungsgericht geforderte Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen Enkeln.

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Ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen genügt die in diesem Zusammenhang aufgestellte bloße Behauptung, die Antragsgegnerin habe es in der angefochtenen Entscheidung unterlassen, die Intensität und Bedeutung der Qualität der Beziehungen zwischen dem Antragsteller und seinen Enkeln hinreichend zu berücksichtigen

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Die Ausführungen zur (vermeintlichen) Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2020 übersehen, dass diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens - sondern des Verfahrens 18 B 1777/20 - ist.

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Das Monitum,

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„Ein Familiengericht würde vor diesem Hintergrund dem BF ein Recht auf Umgang im Sinne von § 1685 Abs. 1 BGB zubilligen. Diesen Umgang kann der BF in den nächsten Jahren nur in KR und MG ausüben.“,

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ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.

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Das Vorbringen,

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„Der BF hatte sich in der Antragsschrift auf Seite 3 bezogen auf sein Vorbringen gegenüber der BGin, insbesondere die Ausführungen in den Schreiben vom 31.07.2018 und 29.04.2020. Frau Z1.      hatte die Richtigkeit ihrer Angaben versichert an Eides statt. Die Erklärung war als Mittel der Glaubhaftmachung beigefügt. Sie befindet sich bei den Akten der BGin, welche das VG D. beizog. Das VG D. ist über die Glaubhaftmachung hinweggegangen.“,

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lässt einen konkreten Bezug zur Argumentation des Verwaltungsgerichts vermissen.

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Mit Blick auf die wortwörtliche Wiedergabe von Passagen aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -), denen die Beschwerde entnimmt, der Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG umfasse (grundsätzlich) auch die familiären Bindungen zwischen Großeltern und ihren Enkeln, wird übersehen, dass auch die angegriffene Entscheidung des Instanzgerichts hiervon (zu Recht) ausgeht. Der das bestreitende Vortrag ist schlicht unzutreffend.

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Wieso die Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Verhältnis des Antragstellers zu weiteren Personen - erwachsener Sohn, Mutter seiner Enkel sowie deren weitere Kinder - falle nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, unzutreffend sein soll, legt die Beschwerdebegrünung nicht dar.

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Die bloße Behauptung, der angegriffene Beschluss verletze den Antragsteller in seinen Rechten auf „Umgang mit den Enkeln, seinem Sohn und auch der Mutter der Enkel und den ‚Stief-Enkeln‘ aus § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit (iVm) Art. 6 Abs. 1 GG, 8 EMRK und auch Art. 7 GR Charta“, verfehlt ebenfalls die Darlegungsanforderungen.

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Der Einwand, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung leide an einem „Mangel im Verfahren im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO“ bzw. „§ 124 Abs. 2 Nr. 5 (analog) VwGO“, da das „Vorbringen ohne vorherigen Hinweis nicht erschöpfend iS der §§ 86, 108 VwGO beurteilt“ worden sei, greift ungeachtet weiterer Erwägungen bereits deshalb nicht durch, weil ein Gericht die Beteiligten (grundsätzlich) nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen muss.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2018- 2 C 64.17, u. a. -, juris, Rn. 4.

21

Schließlich hat das Verwaltungsgericht nicht „ausgeschlossen“, dass sich aus einer Begegnungsgemeinschaft eine tiefere Bindung „ergeben könnte“. Es hat vielmehr lediglich festgestellt, dass eine solche derzeit zwischen dem Antragsteller und seinen Enkeln nicht besteht.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.