Zwischenregelung: Vorläufige Fortsetzung der Beschäftigung (Art. 19 Abs. 4 GG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine Zwischenregelung, damit der Antragsgegner ihm vorläufig die Fortsetzung seiner bisherigen und noch offenstehenden Beschäftigung ermöglicht. Das OVG NRW gab dem Antrag statt und ordnete die Fortführung der Beschäftigung bis zur endgültigen Entscheidung im Beschwerdeverfahren an. Zur Begründung führte das Gericht an, dies diene der Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und der Vermeidung nicht wiedergutzumachender Nachteile. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zwischenregelung stattgegeben; Antragsgegner angewiesen, dem Antragsteller vorläufig die Fortsetzung seiner Beschäftigung zu ermöglichen
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im Wege einer Zwischenregelung anordnen, dass einem Beteiligten die vorläufige Fortsetzung einer Beschäftigung oder sonstiger Rechtsposition zu ermöglichen ist, um den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zu sichern.
Eine Zwischenregelung ist gerechtfertigt, wenn ohne sie dem Antragsteller Nachteile drohen, die durch eine spätere endgültige Entscheidung nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden können (unwiederbringlicher Nachteil).
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen dient dazu, dem Gericht Gelegenheit zu geben, die Sach- und Rechtslage vertieft zu prüfen, ohne dass dem Betroffenen unheilbare Nachteile entstehen.
Das Gericht kann die Unanfechtbarkeit eines Beschlusses über eine Zwischenregelung anordnen, sodass dieser Beschluss unmittelbar nicht angefochten werden kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 998/05
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einer Zwischenregelung
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1999 - 13 B 743/99 -, DVBl. 1999, 1000 = NVwZ 1999, 785 = NWVBl. 1999, 351; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Aufl., § 123 Rdn. 29 m.w.N. und Redeker/von Oertzen, VwGO-Kommentar, 14. Aufl., § 123 Rdn. 20a
angewiesen, dem Antragsteller die weitere Ausübung seiner bisherigen und ihm noch offenstehenden Beschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Senats im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu ermöglichen, um dem Senat Gelegenheit zu geben, eine den Erfordernissen von Art. 19 Abs. 4 GG genügende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen und auf diese Weise zu gewährleisten, dass der Antragsteller keine Nachteile erleidet, die durch die Entscheidung im Beschwerdeverfahren wegen Wegfalls des Anordnungsgrundes nicht beseitigt werden könnten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.