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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 183/98·03.02.1998

Antrag auf Zulassung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt (Aufenthaltserlaubnis/ARB 1/80)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen einen Beschluss, wonach sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß Art.6 Abs.1 ARB 1/80 bei Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem neuen Arbeitgeber entfällt. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil das Vorbringen nicht substantiiert auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses führt. Das Gericht schloss sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an und stellte klar, dass der Anspruch auch bei unveränderter Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz grundsätzlich erlischt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung mangels substantiiertem Darlegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung eines Rechtsmittels wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO) setzt darlegungsfähige, auf den Zulassungsgrund bezogene Tatsachen voraus.

2

Ein Antrag ist abzulehnen, wenn das in der Antragsschrift vorgebrachte Vorbringen nicht substantiiert und nicht unmittelbar auf den geltend gemachten Zulassungsgrund führt.

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Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlischt grundsätzlich mit dem Abschluß eines Arbeitsvertrages mit einem neuen Arbeitgeber, auch wenn der zuvor über eine Arbeitsvermittlungsfirma beschäftigte Ausländer unverändert an seinem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt wird.

4

Bei Zurückweisung des Antrags sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO§ Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich ARB 1/80§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2336/97

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil das Vorbringen in der Antragsschrift nicht auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO) führt. Der Senat teilt insbesondere die vom Verwaltungsgericht sinngemäß vertretene Auffassung, daß ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 bei Abschluß eines Arbeitsvertrages mit einem neuen Arbeitgeber grundsätzlich auch dann erlischt, wenn der zuvor bei einer Arbeitsvermittlungsfirma beschäftigte Ausländer von seinem neuen Arbeitgeber unverändert an seinem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt wird.

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird abgesehen ( § 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4000,-- DM festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.