Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1793/03·30.09.2003

Beschwerdeverwerfung wegen unzureichender Begründung nach §146 Abs.4 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin focht die erstinstanzliche Zurückweisung ihres Anordnungsantrags an; das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig. Zentrales Problem war die Nichteinhaltung der Begründungspflichten des §146 Abs.4 VwGO: Es fehlte an einer schlüssigen Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Gründen des Verwaltungsgerichts. Das Gericht bestätigte, dass bei unbekanntem Aufenthaltsort der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes das Vorbringen unzureichend war. Kosten- und Streitwertentscheidung folgten formell.

Ausgang: Beschwerde mangels substantierter Begründung und fehlender Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Gründen als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt, Streitwert 1.000 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist nach §146 Abs.4 VwGO unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung nicht darlegt, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung zu ändern oder aufzuheben ist.

2

Die Begründung einer Beschwerde muss sich mit den entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und schlüssige Gegenargumente zu diesen enthalten; bloße Rügen ohne Substantiierung genügen nicht.

3

Fehlt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (z. B. wegen unbekannten Aufenthalts der Antragstellerin), kann dies die Unzulässigkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz begründen; der Antragsteller kann jedoch nach Wegfall des Hindernisses erneut Antrag stellen.

4

Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §14 Abs.1 in Verbindung mit §§20 Abs.3, 13 Abs.1 GKG; Entscheidungen hierüber können unanfechtbar sein.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1300/03

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt.

3

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass die Antragstellerin in ihrem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht.

4

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Das gesamte Beschwerdevorbringen geht an der die Ablehnung des Anordnungsantrags tragenden - und im Übrigen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden

5

vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = EZAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, 43 -

6

Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei, wonach es angesichts des unbekannten Aufenthalts der Antragstellerin an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehle und es ihr frei stehe, erneut einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen, wenn sie sich der ausländerbehördlichen Überwachung wieder unterstellt habe.

7

Vgl. dazu auch die Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2002 - 18 B 1922/02 - und - 18 B 1962/02 -.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.