Beschwerde gegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgewiesen (AufenthG, §38a nicht anwendbar)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zurückweisung wurde vom OVG zurückgewiesen. Das Gericht bemängelte die unzureichende Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 VwGO und stellte fest, dass die materiellen Voraussetzungen nach §31 und §5 Abs.2 AufenthG nicht vorlagen. Zudem sei das vorgelegte italienische permesso di soggiorno kein nach Richtlinie 2003/109/EG/VO 1030/2002 ausgestellter Langzeitaufenthaltstitel im Sinne des §38a AufenthG.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Aufenthaltserlaubnisanträge als unbegründet bzw. unzureichend begründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zulasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 VwGO muss schlüssig die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich substantiiert mit den entscheidungstragenden Gründen auseinandersetzen.
Die Erteilung einer auf ehebezogenen Voraussetzungen beruhenden Aufenthaltserlaubnis setzt das Vorliegen einer verlängerungsfähigen ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis bzw. die Erfüllung der gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen nach §31 AufenthG voraus.
Für eine rückwirkende Erteilung oder Befreiung vom Visumverfahren sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des §5 Abs.2 AufenthG zu prüfen; fehlende Visumsbefreiung oder fehlende Deutschkenntnisse können die Erteilung ausschließen.
§38a AufenthG ist nur anwendbar, wenn der Ausländer eine im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG/den Verordnungen ausgestellte „langfristige Aufenthaltserlaubnis–EG“ eines anderen Mitgliedstaats besitzt; nationale Aufenthaltstitel ohne entsprechenden Vermerk genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 1212/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der
Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind.
Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es stellt zunächst nicht die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG ausscheidet, weil es an einer verlängerungsfähigen ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis fehlt. Eine solche war dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 22. März 2010 hin nicht erteilt worden und hätte ihm nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Juli 2010 für die Zukunft auch nicht mehr erteilt werden können.
Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, der Antragsteller könne diese auch für zurückliegende Zeiten nicht beanspruchen, verhält sich die Beschwerde hierzu nicht. Angemerkt sei insoweit jedoch, dass der Antragsteller die Erteilungsvoraussetzungen seinerzeit nicht erfüllt haben dürfte, weil es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fehlte. Dass der Antragsteller nach § 39 Nr. 6 AufenthV nicht von der Visumspflicht befreit war, wird mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller sich auf § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beruft, ist nach dem Beschwerdevorbringen weder ersichtlich, dass dem behaupteten Anspruch nicht das Fehlen der nach §§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Deutschkenntnisse entgegenstanden hätte noch ist erkennbar, dass das dem Antragsgegner im Falle des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG eingeräumte Ermessen dahingehend reduziert gewesen wäre, zu Gunsten des Antragstellers auf die Durchführung des Visumverfahrens zu verzichten.
Erfolglos bleibt die Beschwerde auch, soweit der Antragsteller sich auf § 38a Abs. 1 AufenthG beruft. Die Anwendbarkeit des § 38a AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer in einem anderen Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat. Diese Rechtsstellung wird nachgewiesen durch einen Titel des anderen Mitgliedsstaates mit dem Vermerk „langfristige Aufenthaltserlaubnis-EG“ in der jeweiligen Landessprache (Art. 2 b, 8 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG). Die Ausstellung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung 1030/2002/EG zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige. Bei der vom Antragsteller vorgelegten und für zwei Jahre gültigen italienischen permesso di soggiorno handelt es sich nicht um eine nach Maßgabe dieser Regelungen ausgestellte Aufenthaltserlaubnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.