PKH abgelehnt; Aussetzungs- und Aufenthaltserlaubnisantrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis; das OVG lehnte PKH ab und wies die Beschwerde mangels Erfolgsaussicht zurück (§166 VwGO iVm §114 ZPO). Das Gericht stellte fest, dass bei Einreise mit Besuchsvisum ein nachträglicher Sinneswandel plausibel und substantiiert darzulegen ist; dies unterblieb. Ferner fehlt die Anspruchsvoraussetzung der gesicherten Lebensunterhalte nach §17 Abs.2 Nr.3 AuslG; §18 Abs.4 AuslG ist nicht auf die erstmalige Erteilung anwendbar.
Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt und Beschwerde gegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO iVm §114 ZPO).
Die Wiederherstellung der Duldungsfiktion nach §69 Abs.2 AuslG setzt voraus, dass die Einreise nicht als unerlaubt anzusehen war; eine Einreise mit Besuchsvisum ist unerlaubt, wenn bei Einreise ein Daueraufenthaltsvorsatz bestand.
Ein nachträglicher Sinneswandel nach Einreise kann anerkannt werden, muss aber vom Einreisenden durch Darlegung plausibler Umstände substantiiert und glaubhaft gemacht werden; die Darlegungslast liegt beim Ausländer.
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach §18 Abs.1 Nr.1 iVm §17 Abs.2 Nr.3 AuslG besteht nur bei gesichertem Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln; die Ermessensvorschrift des §18 Abs.4 AuslG dient der Verlängerung bereits begründeter Aufenthaltstitel und ist nicht auf die erstmalige Erteilung anwendbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 2 L 1330/96
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit sich der Aussetzungsantrag gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis richtet, unterliegt schon seine Zulässigkeit nach wie vor Bedenken. Die Antragstellerin unterfällt keiner der in § 69 Abs. 3 AuslG aufgeführten Fallgruppen, für sie gilt vielmehr die Bestimmung des § 69 Abs. 2 AuslG. Die Wiederherstellung der gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG mit einem Aufenthaltserlaubnisantrag im Regelfall ausgelösten Duldungsfiktion kann die Antragstellerin aber nur erreichen, wenn die Auslösung der Duldungsfiktion nicht infolge einer unerlaubten Einreise gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG ausgeschlossen gewesen wäre. Unerlaubt wäre die Einreise gewesen, wenn die mit einem Besuchsvisum eingereiste Antragstellerin von vornherein einen Daueraufenthalt in Deutschland beabsichtigt hätte.
Vgl. Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1993 - 18 B 628/93 -, InfAuslR 1994, 138 = DVBl. 1994, 539 m.w.N.
Anders verhält es sich bei einem nachträglich eingetretenen Sinneswandel. Ein solcher ist vom Ausländer unter Darlegung plausibler Umstände glaubhaft zu machen. Dabei kann offenbleiben, ob die gesetzlichen Vermutungen des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG über die Visumspflicht und die Zustimmungsbedürftigkeit des Visums zwar für § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG, nicht aber für die Frage der Unerlaubtheit der Einreise im Sinne von §§ 58 Abs. 1 Nr. 1, 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG gelten. In jedem Fall obliegt die Darlegungslast hinsichtlich des Sinneswandels dem eingereisten Ausländer, d.h. der Antragstellerin.
Vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1993 - 16 B 628/93 - a.a.O.
Vorliegend sprechen gewichtige Gesichtspunkte für einen nach der Einreise eingetretenen Sinneswandel. Es ist keineswegs lebensfremd, wenn die Antragstellerin vorträgt, sich aufgrund der nach ihrer Einreise eingestellten Schwangerschaft entschlossen zu haben, bei ihrem mit einer Aufenthaltsberechtigung ausgestatteten Ehegatten in Deutschland zu verbleiben. Andererseits kann bei Ehegatten nicht generell ausgeschlossen werden, daß eine Einreise gerade mit dem Ziel erfolgt, mit Hilfe einer von vornherein angestrebten Schwangerschaft sich ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen. Derartigen Argumenten könnte ein Ausländer beispielsweise mit der Vorlage einer eidesstaatlichen Versicherung zum Geschehensablauf und eines eventuellen Rückflugtickets begegnen. Dies ist hier nicht geschehen. Letztlich erübrigen sich insoweit abschließende Überlegungen, weil der Aussetzungsantrag jedenfalls unbegründet ist.
Ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits, wie vom Antragsgegner und Verwaltungsgericht angenommen, am besonderen Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG scheitert, mag aus den vorstehenden Gründen ebenfalls dahinstehen. Die Antragstellerin erfüllt jedenfalls nicht die Anspruchsvoraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden §§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Hiernach ist dem Ehegatten eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsberechtigung besitzt. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis u.a. voraus, daß der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist. Hieran fehlt es.
Die Antragstellerin und ihr Ehegatte gehen einer eigenen Erwerbstätigkeit nicht nach. Beide verfügen über kein eigenes Vermögen. Ihr Lebensunterhalt ist auch nicht aus sonstigen eigenen Mitteln gesichert. Sie müssen vielmehr Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen.
Unter den hier gegebenen Umständen ist es dem Antragsgegner nicht möglich, über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Abweichung von den Anspruchsvoraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der insoweit vom Verwaltungsgericht in Erwägung gezogene § 18 Abs. 4 AuslG ist bereits vom Ansatz her nicht anwendbar. Er regelt, daß die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AuslG befristet verlängert werden kann, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Verlängerung, sondern um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs. Daran vermag nichts zu ändern, daß die Antragstellerin aus dem Zustand des erlaubten Aufenthalts heraus den hier zu beurteilenden Antrag gestellt hat. Damit stand zwar die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, nicht aber die einer Aufenthaltserlaubnis im Raum. Denn die Antragstellerin verfügte lediglich über ein ohne vorheriger Zustimmung der Ausländer-behörde erteiltes Besuchsvisum, bei dem es sich inhaltlich um eine Aufenthaltsbewilligung handelt. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem sachlichen Zusammenhang zwischen § 17 Abs. 2 und 18 Abs. 4 AuslG, daß die erleichternden Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AuslG nur dazu dienen sollen, einen zuvor bereits im Rahmen des Ehegattennachzugs begründeten rechtmäßigen Aufenthalt unter günstigeren Bedingungen aufrecht erhalten zu können.
Die Abschiebungsandrohung ist - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.