Beschwerde gegen Abschiebungsandrohung (§59 AufenthG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zurückweisung seiner Erinnerung gegen eine Abschiebungsandrohung. Zentral ist, ob familiäre Bindungen und ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis dem Erlass der Abschiebungsandrohung nach §59 Abs.3 AufenthG entgegenstehen. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil das Vorbringen auf diese familiären Umstände beschränkt bleibt und solche Gründe die Androhung nicht ausschließen. Kosten und Streitwert werden dem Beschluss entsprechend festgestellt.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Streitwertfestsetzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Beschwerde nach §146 Abs.4 Satz 6 VwGO ist auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe beschränkt; begründen diese keine rechtserhebliche Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, bleibt diese bestehen.
Das Vorliegen familiärer Beziehungen oder eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §59 Abs.3 Satz1 AufenthG nicht grundsätzlich entgegen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert ist gemäß den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts kann unanfechtbar sein, sofern dies im Senatsbeschluss ausdrücklich bestimmt wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 1457/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Das gesamte Beschwerdevorbringen verhält sich allein zu den familiären Beziehungen des Antragstellers und dem daraus seiner Ansicht nach resultierenden inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis. Dies übersieht, dass das Vorliegen von Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass der hier allein streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegensteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.