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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 176/00·10.02.2000

Ablehnung der Zulassung der Beschwerde wegen fehlender Zulassungsgründe

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung ab, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert wurden. Insbesondere wurden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit nicht gemäß §146 Abs.5 VwGO dargelegt und die grundsätzliche Bedeutung für das Eilverfahren verfehlt. Materiell-rechtliche Fragen zur Familienzusammenführung seien im Hauptsacheverfahren zu klären.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde als unzulässig verworfen mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts erforderlich; bloße Hinweise auf nicht entscheidungserhebliche oder ergänzende Passagen genügen nicht.

2

Die Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO verlangen, dass der Zulassungsantrag in ersichtlicher Weise darlegt, warum und inwieweit das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll; eine oberflächliche oder pauschale Beanstandung ist unzureichend.

3

Die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt im vorläufigen Rechtsschutz nur in Betracht, wenn die grundsätzliche Bedeutung spezifisch das Eilverfahren betreffende Fragen betrifft und nicht allgemeine materielle Rechtsfragen betrifft.

4

Materielle, insbesondere ausländerrechtliche Grundsatzfragen (z.B. zur Familienzusammenführung und Visumsverfahren) sind grundsätzlich in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren und nicht durch die Zulassung einer Beschwerde im summarischen Eilverfahren zu klären.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 44/00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil keiner der vom Antragsteller aufgeführten Gründe die Zulassung der Beschwerde rechtfertigt.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Insoweit wäre eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes sowie damit verbunden eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts erforderlich gewesen, aus der in substantiierter Weise hervorgegangen wäre, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Daran fehlt es vorliegend in jeder Hinsicht, weil das Vorbringen in dem Zulassungsantrag nicht die - je selbständig tragende - Doppelbegründung zu 1) in dem angefochtenen Beschluß, sondern lediglich den nicht entscheidungstragenden ergänzenden Hinweis des Verwaltungsgerichts betrifft.

Der weiterhin geltend gemachte (und allein substantiiert dargelegte) Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ( § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde schon deshalb nicht, weil die Zulassung der Beschwerde wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit seiner regelmäßig nur summarischen Prüfung nur bei spezifisch auf das Eilverfahren bezogenen Fragen gerechtfertigt ist.

Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 1998 -18 B 286/98 - und vom 10. Januar 2000 - 18 B 2572/98 -.

Dementgegen wird vom Antragsteller mit der Frage, "inwieweit der Antragsteller, der ... mit einer Französin verheiratet ist, darauf verwiesen werden kann, zunächst Deutschland zu verlassen und vom Ausland her einen Visumsantrag wegen Familienzusammenführung zu stellen", eine materiell-rechtliche Problemstellung aufgeworfen, die - sofern sie grundsätzlich bedeutsam sein sollte - allenfalls in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden könnte.

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt (vgl. §§ 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).