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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1723/06·16.08.2006

Einstweilige Unterlassung der Abschiebung eines Asylbewerbers vor BAMF-Entscheidung

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte einen ersten Asylantrag und beantragte einstweiligen Schutz gegen seine Abschiebung. Das OVG untersagt die Abschiebung bis zur Entscheidung des Bundesamtes, weil nach §60a Abs.2 AufenthG und §55 AsylVfG der Aufenthalt bis zur BAMF-Entscheidung zu gestatten ist. Die Ausländerbehörde darf das Asylbegehren vor Abschluss des Anerkennungsverfahrens nicht als rechtsmissbräuchlich unbeachtet lassen.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Abschiebung des Asylbewerbers bis zur Entscheidung des BAMF untersagt; Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ausländerbehörde darf gegen einen Ausländer, der einen ersten Asylantrag gestellt hat, vor einer Entscheidung des zuständigen Bundesamtes keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen treffen; die Abschiebung ist in diesem Fall rechtlich ausgeschlossen (§60a Abs.2 AufenthG, §55 Abs.1 AsylVfG).

2

Die Zuständigkeit für die Prüfung und Entscheidung über Asylanträge liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; das gestufte Verfahren des AsylVfG ist zu beachten und darf nicht von der Ausländerbehörde eigenmächtig unterlaufen werden.

3

Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Asylbegehrens rechtfertigt nicht pauschal die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor Abschluss des Anerkennungsverfahrens; etwaige Missbrauchsregelungen obliegen dem Gesetzgeber.

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Zur Gewährung einstweiliger Anordnungen ist glaubhaft zu machen, dass eine Abschiebung vor einer Entscheidung des BAMF rechtlich unmöglich wäre; das Gericht kann die Vollziehung untersagen und die Kostenentscheidung treffen.

Relevante Normen
§ AsylVfG § 13§ AsylVfG § 55 Abs. 1§ AufenthG § 60a§ 60a Abs. 2 AufenthG§ 55 Abs. 1 AsylVfG§ 13 Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 L 624/06

Leitsatz

Eine Ausländerbehörde ist nicht berechtigt, gegen einen Ausländer, der einen (ersten) Asylantrag gestellt hat, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen und dabei das Asylbegehren etwa als rechtsmissbräuchlich außer Acht zu lassen.

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller heute abzuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Seine Abschiebung ist vor einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den von ihm gestellten Asylantrag rechtlich unmöglich im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG. Dem Antragsteller ist aufgrund dieses Asyl(erst)antrags gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG der Aufenthalt in Deutschland bis zu dieser Entscheidung zu gestatten.

3

Dass der Antragsteller inzwischen einen Asylantrag zumindest im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG gestellt hat, ist nicht zweifelhaft. Der Antragsgegner ist nicht berechtigt, diesen Antrag als rechtsmissbräuchlich außer Acht zu lassen (wenn dem Verwaltungsgericht im Ergebnis folgend auch Vieles dafür spricht, dass dessen Stellung vorliegend als ein Fehlgebrauch des Asylrechts zu bewerten sein dürfte). Wie bereits das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413, 768, 820/80 -, BVerfGE 56, 216, festgestellt hat, gibt das AsylVfG für die Behandlung von Asylanträgen ein gegliedertes und gestuftes System vor, das im Blick auf das Rechtsstaatsprinzip einzuhalten ist. Für die Behandlung von Asylanträgen ist danach (heute) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1997  1 B 219/97 -, InfAuslR 1998, 191.

5

Damit ist es nicht vereinbar, dass eine Ausländerbehörde vor Durchführung des Anerkennungsverfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Asylsuchende ergreift und dabei Asylbegehren etwa als rechtsmissbräuchlich außer Acht lässt.

6

Vgl. neben der genannten Entscheidung auch Hess. VGH, Beschlüsse vom 16. April 1987 - 7 TG 160/87 , InfAuslR 1987, 263, und vom 21. Juli 1997 - 7 TG 3873/96 -, NVwZ-Beilage 7/1998, 72; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 13 AsylVfG Rn. 19; Stelkens, ZAR 1985, 15 (18).

7

Aus dieser Rechtslage erwachsende Missbrauchsmöglichkeiten zu beseitigen ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dieser etwa mit den Regelungen in § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG und § 14a Abs. 2 AsylVfG nachzukommen versucht hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.