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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1706/99·16.02.2000

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beschwerdezulassung in Staatsangehörigkeitsangelegenheit

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten PKH und die Zulassung der Beschwerde im Streit um die behauptete deutsche Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 2. Das OVG lehnte PKH und Zulassung der Beschwerde ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und aus den vorgetragenen Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses folgen. Entscheidend war die rechtskräftige Feststellung der Nichtehelichkeit und die anschließende Vaterschaftsanerkennung, weshalb eine auf dem vermeintlichen deutschen Scheinvater beruhende Staatsangehörigkeit nicht besteht bzw. entfallen ist.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Beschwerde mangels Erfolgsaussichten und ohne ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die Zulassung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu versagen, wenn aus der Antragsschrift keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ersichtlich sind.

3

Eine rechtskräftige Feststellung der Nichtehelichkeit und die nachfolgende Anerkennung der Vaterschaft durch einen ausländischen Vater begründen inter omnes, dass eine vom angeblichen deutschen Vater abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit nicht besteht beziehungsweise bei erfolgreicher Anfechtung ex tunc entfällt.

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Zivilgerichtliche Entscheidungen über Ehe- und Vaterschaftsverhältnisse sind bei verwaltungsrechtlichen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen; die Wirkung res iudicata kann die Erfolgsaussichten eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Begehrens ausschließen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG§ 4 RuStAG§ 1593 BGB§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 4471/98

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus den von den Antragstellern in ihrer Antragsschrift dargelegten Gründen nicht herleiten lassen.

Das gesamte Antragsvorbringen basiert auf der Ansicht, die Antragstellerin zu 2. besitze die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Rechtsauffassung ist aber unzutreffend. Da das Amtsgericht D. in dem Verfahren C / durch Urteil vom 31. März 1998 die Nichtehelichkeit der Antragstellerin zu 2. rechtskräftig festgestellt hat und der ivorische Staatsangehörige B. L. M. für diesen Fall seine Vaterschaft - mit Zustimmung der Amtspflegerin - bereits zuvor anerkannt hatte, steht (mit Wirkung inter omnes) fest, dass diese keine deutsche Staatsangehörige ist, wobei dahinstehen mag, ob insoweit ein Staatsangehörigkeitserwerb gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG nach dem (deutschen) Scheinvater gar nicht stattgefunden hat,

vgl. dazu Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Juni 1998, RuStAG § 4 Rn. 13,

oder ob die vom (deutschen) Scheinvater abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund der erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit mit Wirkung ex tunc fortgefallen ist.

Vgl. VG D. , Urteil vom 10. September 1985 - 17 K 10.419/85; Palandt- Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Auflage 1998, § 1593, Rn. 6

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).