Abschiebungsschutz vor Eheschließung: kein zugleich gerichteter Schutz nach der Hochzeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Abschiebungsschutz wegen einer bevorstehenden Eheschließung. Das OVG stellte fest, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG erst mit der Eheschließung einsetzt; vor der Heirat ist lediglich die Eheschließungsfreiheit geschützt. Ein vor der Eheschließung gestützter Antrag richtet sich daher nicht zugleich auf Schutz nach der Ehe. Alternative Ansprüche auf Aufenthalt oder Duldung scheiterten an fehlender Fiktionswirkung und fehlendem Antragsverfahren; das Visumverfahren bleibt der zulässige Weg.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des auf bevorstehende Eheschließung gestützten Abschiebungsschutzantrags abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein auf den Schutz der Eheschließungsfrist gestützter Abschiebungsschutzantrag ist grundsätzlich nicht zugleich als Antrag auf Abschiebungsschutz nach erfolgter Eheschließung zu verstehen.
Der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG entfaltet seine Wirkung erst mit der Eheschließung; vor der Ehe ist primär die Eheschließungsfreiheit geschützt.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG setzt die Stellung des hierfür nach § 81 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Antrags voraus; ohne diesen entfällt ggf. eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG.
Eine Duldung für die Dauer eines Aufenthaltserlaubnisverfahrens kommt nicht in Betracht, wenn das Verfahren mangels rechtmäßigem Aufenthalt keine Fiktionswirkung auslöst.
Art. 6 Abs. 1 GG begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt; bereits gelebte eheliche Lebensgemeinschaft allein macht eine Abschiebung nicht rechtlich unmöglich (§ 60a Abs. 2 AufenthG nicht unmittelbar auslösend).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 1090/19
Leitsatz
Ein wegen bevorstehender Eheschließung zum Schutz der Eheschließungsfrist gestellter Abschiebungsschutzantrag ist grundsätzlich nicht zugleich auf Abschiebungsschutz nach erfolgter Eheschließung gerichtet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den auf eine bevorstehende Eheschließung gestützten Abschiebungsschutzantrag zutreffend abgelehnt, nachdem die beabsichtigte Ehe geschlossen worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greift der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG erst nach der Eheschließung und damit selbst unmittelbar vor einer beabsichtigten Eheschließung noch nicht ein; gewährleistet ist in diesem Stadium nur die Eheschließungsfreiheit.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2004 – 1 BvR 684/98 –, juris Rn. 49.
Geht es mithin in den jeweiligen Stadien – vor Eheschließung zum einen und nach Eheschließung zum anderen – schon um den Schutz unterschiedlicher Rechte und damit im Abschiebungsschutzverfahren auch unterschiedlicher Anordnungsansprüche, ist ein zum Schutz der Eheschließungsfreiheit wegen unmittelbar bevorstehender Eheschließung gestellter Abschiebungsschutzantrag grundsätzlich nicht zugleich auf Abschiebungsschutz nach erfolgter Eheschließung gerichtet.
Die Beschwerde hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man mit Rücksicht auf die erstinstanzliche Antragsbegründung davon ausgeht, der Antragsteller habe von vornherein unter Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auch Abschiebungsschutz für die Zeit nach erfolgter Eheschließung beantragt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller den für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Antrag gestellt hat. Abgesehen davon kommt die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Aufenthaltserlaubnisverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich - so auch hier - nicht in Betracht, wenn der etwa gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mangels rechtmäßigen Aufenthalts ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht auszulösen vermochte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2011 ‑ 18 B 910/11 -, juris, Rn. 4.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er trotz fehlender Fiktionswirkung seines etwaigen Antrags berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen. Er wird auch nicht verletzt durch die Verpflichtung eines Ausländers, zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland vom Heimatstaat aus ein Visum zu beantragen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, auch regelmäßig hinzunehmen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris, Rn. 14.
Auch eine bereits im Bundesgebiet etwa gelebte eheliche Lebensgemeinschaft begründete für sich genommen keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG mit der Folge, dass eine Abschiebung schon deswegen auszusetzen wäre. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 -, juris, Rn. 17.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.