Einstellung: Akteneinsicht nach §123 VwGO — Streitwert auf 1.250 EUR festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde eingestellt. Das Gericht entschied nach §161 Abs.2 VwGO nur über die Kosten und legte diese dem Antragsgegner auf. Der Streitwert für ein auf Akteneinsicht gerichtetes Anordnungsbegehren nach §123 VwGO wurde unter Berücksichtigung der Regelwerte auf je 1.250 EUR (Viertel des Regelwertes) festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach Erledigung eingestellt; Kosten dem Antragsgegner auferlegt und Streitwert für Akteneinsicht auf 1.250 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, kann das Gericht nach §161 Abs.2 VwGO das Verfahren einstellen und nur noch über die Kosten entscheiden.
Ein auf Akteneinsicht gerichtetes Anordnungsbegehren nach §123 VwGO ist für die Streitwertfestsetzung auch bei endgültiger Erledigung des Rechtsstreits mit einem Viertel des Regelwertes angemessen zu bewerten.
Die Kostenentscheidung ist nach billigem Ermessen zu treffen; sind die Kosten dem Verhalten eines Beteiligten zuzurechnen, kann das Gericht diesem die Kosten auferlegen, wenn dieser den Anspruchsgegner von der Fortführung des Verfahrens entbindet.
Bei der Streitwertfestsetzung sind die einschlägigen Vorschriften des GKG (§§47, 52, 53, 63 GKG) heranzuziehen und die konkrete Bewertung nach dem bisherigen Sach‑ und Streitstand vorzunehmen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 1269/05
Leitsatz
Ein auf Akteneinsicht gerichtetes Begehren ist mit einem Viertel des Regelwertes angemessen bewertet.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2006 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 1.250, EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dieser in zutreffender Einschätzung der Rechtslage von sich aus den Antragsteller der Notwendigkeit enthoben hat, sein Rechtsschutzbegehren weiter zu verfolgen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei geht der Senat davon aus, dass das auf Akteneinsicht gerichtete Anordnungsbegehren nach § 123 VwGO auch unter Berücksichtigung der endgültigen Erledigung des Rechtsstreites mit einem Viertel des Regelwertes angemessen bewertet wird.
Dieser Beschluss unanfechtbar.