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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1665/02·10.04.2003

Antrag auf Abänderung eines Beschlusses im Ausländerrecht abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Abänderung eines Beschlusses im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zentral war, ob der Widerspruchsbescheid den vom Verwaltungsgericht gerügten Ermessensfehlgebrauch nach § 26 Abs. 3 AuslG behebt und ob Ausweisung bzw. Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig geprüft wurden. Das OVG stellt Mängel in der Ermessensprüfung und unzureichende Berücksichtigung persönlicher Belange sowie fehlende Einsicht in Strafakten fest und lehnt den Abänderungsantrag ab. Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 2.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf Abänderung des Beschlusses abgelehnt; Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 2.000 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerspruchsbescheid genügt nicht, um einen vom Verwaltungsgericht festgestellten Ermessensfehlgebrauch zu heilen, wenn er nicht der Systematik des § 26 Abs. 3 AuslG und der erforderlichen doppelten Ermessensprüfung (Satz 1 und 2) entspricht.

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Liegt ein Versagungsgrund nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AuslG vor, entscheidet die Ausländerbehörde über die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in pflichtgemäßem Ermessen.

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Bei der Prüfung des § 26 Abs. 3 AuslG sind gesonderte Erwägungen zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach Satz 2 anzustellen; standardisierte Textbausteine für Ausweisungsverfügungen können die konkrete Ermessenswürdigung nicht ersetzen.

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Zur Beurteilung von Versagungsgründen nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AuslG ist regelmäßig die Einsicht in die Strafakten (ggf. Vollstreckungs- und Bewährungsheft) unerlässlich; ohne diese Unterlagen ist eine abschließende Prüfung nicht möglich.

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Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz kann das Interesse des Ausländers am Verbleib in Deutschland bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens überwiegen, wenn keine erkennbaren, nennenswerten öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Sozialprognose ungünstige Maßnahmen nicht erforderlich erscheinen lässt.

Relevante Normen
§ 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG§ 26 Abs. 3 AuslG§ 26 Abs. 3 Satz 1 AuslG§ 26 Abs. 3 Satz 2 AuslG§ 26 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AuslG§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 287/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist begründet. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts E. vom 30. Oktober 2000 - 24 L 1695/00 - hat keinen Erfolg.

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Die Interessenabwägung fällt angesichts des weit fortgeschrittenen Klageverfahrens zu Gunsten des Antragsgegners auch in Anbetracht dessen aus, dass dieser nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2001 - auf Grund der Verurteilung durch das Amtsgericht N. durch Urteil vom 7. November 2001 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten - den Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG verwirklicht hat und damit eine (bisher nicht verfügte) Ausweisung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht prinzipiell nur im Ermessenswege erfolgen darf.

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Maßgeblich ist insoweit zunächst einmal, dass der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. nicht geeignet ist, den vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 30. Oktober 2000 - 24 L 1695/00 - festgestellten Ermessensfehlgebrauch zu beheben. Auch der Widerspruchsbescheid wird der Systematik des § 26 Abs. 3 AuslG nicht gerecht. Verkannt wird, dass diese Vorschrift im Falle der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich eine doppelte Ermessensprüfung erfordert, und zwar getrennt nach ihren Sätzen 1 und 2.

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Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Oktober 1993 - 11 S 1183/93 -, Juris.

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Sofern - wie hier - ein Versagungsgrund nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorliegt, steht die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in ihrem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen.

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Vgl. BT-Drucks. 11/6321, 64; Sächsisches OVG, Urteil vom 10. Juli 1996 - 3 S 137/96 -, SächsVBl 1997, 138.

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Dieser Ermessensspielraum wird sowohl vom Antragsteller als auch von Widerspruchsbehörde nicht erkennbar wahrgenommen. Es wird vielmehr der Eindruck erweckt, dass Rechtsfolge des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AuslG eine gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AuslG erforderliche Ermessensentscheidung über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist.

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Darüber hinaus ist im Widerspruchsbescheid auf dessen Seite 5 Absatz 6 sowie Seite 6 Absätze 1 und 4 im Rahmen der Prüfung des § 26 Abs. 3 AuslG von der Ausweisung die Rede. Hierbei dürfte es sich um Textbausteine für Ausweisungsverfügungen handeln. Solche sind selbstverständlich vom Ansatz her nicht geeignet, Ausführungen zu den Rechtsfragen des § 26 Abs. 3 AuslG sowie Ermessenserwägungen zur Versagung einer unbefristeten sowie befristeten Aufenthaltserlaubnis zu tragen.

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Schließlich setzt sich der Widerspruchsbescheid auch nicht konkret mit den persönlichen Belangen des Antragsgegners auseinander. Hierzu mag die Bezugnahme auf die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2000 bestimmt sein, auf die der Widerspruchsbescheid auf Seite 6 Absatz 3 verweist. Dieser allgemeine Verweis ist jedoch wenig hilfreich, weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2000 - 24 L 1695/00 - (Seite 6 des Beschlussabdrucks) zutreffend die Ermessenserwägungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung für unzureichend befunden hat.

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Nach allem kann angesichts des hier vom Antragsgegner erfüllten Privilegierungstatbestand des § 26 Abs. 1 Satz 1 AuslG weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei Berücksichtigung der Systematik des § 26 Abs. 3 AuslG und der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Zielrichtung, nachgezogene Kinder bevorzugt zu behandeln, letztlich zu einer anderen Bewertung gelangt wäre.

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Hinzu kommt, dass beim Vorliegen der Versagungsgründe des § 26 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AuslG regelmäßig die Einsicht in die Strafakten (ggf. einschließlich des Vollstreckungs- und Bewährungsheftes) unerläßlich ist, diese Akten aber bisher im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nur teilweise und im Gerichtsverfahren noch gar nicht beigezogen wurden, so dass unter den hier gegebene Umständen auch deshalb eine abschließende Prüfung derzeit nicht möglich ist.

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Vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, InfAuslR 1998, 236 = EZAR 043 Nr. 29.

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Wenn somit die vom Verwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 30. Oktober 2000 aufgezeigten rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung im Wesentlichen unverändert Bestand haben, dann überwiegt weiterhin das Interesse des Antragsgegners an einem vorläufigen Verbleib in Deutschland bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Dem stehen trotz der nach Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung ergangenen weiteren Strafverurteilungen, die auf eine Unbelehrbarkeit des Antragsgegners hindeuten könnten, angesichts der - von ihm unwidersprochen vorgetragenen - zwischenzeitlich erfolgten Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und der damit verbundenen günstigen Sozialprognose sowie des Umstandes, dass der Antragsgegner inzwischen mit einem guten Zeugnis einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Schulabschluss erworben und konkret eine Arbeitsstelle in Aussicht hat, wegen der nun bald zu erwartenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine erkennbaren nennenswerten öffentlichen Interessen entgegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).