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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1660/18·07.09.2020

Beschwerde teilweise stattgegeben – Abschiebungsandrohung wegen Widerruf subsidiären Schutzes abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung mit Abschiebungsandrohung. Entscheidend war, ob die zwischenzeitliche Rücknahme des subsidiären Schutzstatus berücksichtigt werden kann. Das OVG änderte den angegriffenen Beschluss teilweise und lehnte den Antrag insoweit ab, da die Rücknahme durch das BAMF bestandskräftig geworden war und den Ausgang beeinflusste.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Antrag gegen Abschiebungsandrohung (Ziffer 2) in Bezug auf den Irak abgelehnt, Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche nachträgliche Umstände, die den Verfahrensausgang beeinflussen, können auch dann vom Gericht berücksichtigt werden, wenn sie nicht innerhalb der Darlegungsschranke des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgetragen wurden.

2

Die Rücknahme eines zuvor zuerkannten subsidiären Schutzstatus durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und deren Bestandskraft können die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung maßgeblich beeinflussen.

3

Eine Beschwerde ist teilweise begründet, wenn veränderte tatsächliche oder rechtliche Umstände die Rechtmäßigkeit einzelner Verfü-gungsziffern berühren, ohne den gesamten angegriffenen Beschluss zu treffen.

4

Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts kann nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 GKG erfolgen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 L 2044/18

Leitsatz

Zur Berücksichtigungsfähigkeit offensichtlicher Umstände jenseits der Darlegungsschranke des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antrag wird auch insoweit abgelehnt, als er sich gegen Ziffer 2 (Abschiebungsandrohung) der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2018 richtet.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht gesehenen rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Irak sind mittlerweile weggefallen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den mit seinem Bescheid vom 16. Oktober 2015 zuerkannten subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit Bescheid vom 5. Februar 2019 zurückgenommen. Dieser Bescheid ist seit dem 9. März 2019 bestandskräftig. Die Auswirkungen der Rücknahmeentscheidung auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind offensichtlich und können deshalb auch jenseits der Darlegungsschranke des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat berücksichtigt werden.

3

Vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003- 1 BvQ 30/03 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 27. März 2006 - 10 B 13.06 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2020 - 1 B 202/20 -, juris, Rn. 42 m. w. N., und vom 30. September 2016 - 4 B 601/16 -, juris, Rn. 9.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.