Antrag auf Zulassung: Keine ernstlichen Zweifel an Verfassungswidrigkeit von §21 Abs.1 AuslG
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung wurde abgelehnt, da das in der Antragsschrift vorgebrachte Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet. Der Senat sieht keine ernsthaften Anhaltspunkte für die behauptete Verfassungswidrigkeit von §21 Abs.1 S.1 AuslG. Die Regelung berücksichtigt das besondere Mutter‑Kind‑Verhältnis und rechtfertigt die Kopplung des Aufenthaltsrechts des im Bundesgebiet geborenen Kindes an das der Mutter. Weitere Ausführungen unterblieben; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Zulassungsantrag abgewiesen; keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungswidrigkeit von §21 Abs.1 S.1 AuslG festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nur zuzulassen, wenn das vorgebrachte Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet.
Zur Annahme der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung sind ernsthafte Anhaltspunkte erforderlich; bloße Behauptungen reichen nicht aus.
Die Regelung des §21 Abs.1 S.1 AuslG, die das Aufenthaltsrecht eines im Bundesgebiet geborenen Kindes an das der Mutter knüpft, kann durch das besondere Mutter‑Kind‑Verhältnis in der frühkindlichen Phase sachlich gerechtfertigt sein.
Bei einstimmigen Beschlüssen kann das Gericht von einer weitergehenden Begründung absehen (§146 Abs.6 i.V.m. §124a Abs.2 S.2 VwGO).
Die Kosten des Antragsverfahrens sind dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen (§154 Abs.2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1769/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt, weil das Vorbringen in der Antragsschrift nicht auf den geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt.
Ernsthafte Anhaltspunkte, um die vom Antragsteller behauptete Verfassungswidrigkeit des § 21 Abs. 1 S. 1 AuslG anzunehmen, sieht der Senat nicht. Die Regelung des § 21 Abs. 1 S. 1 AuslG trägt erkennbar dem besonderen Mutter-Kind-Verhältnis in der frühkindlichen Lebensphase des im Bundesgebiet geborenen Kindes Rechnung und stellt damit einen sachlichen Grund für die gesetzlich geregelte Abhängigkeit des Aufenthaltsrechts des Kindes von dem der Mutter dar.
Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt (§ 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).