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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1648/08·14.12.2008

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Erledigungserklärung (§ 161 VwGO)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erklärte das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt; der Antragsgegner schloss sich an. Das OVG hielt fest, dass Erklärungen, die nur die Erledigung des Rechtsmittelverfahrens betreffen, der Regelung des § 161 Abs. 2 VwGO entsprechen und zulässig sind. Das Gericht stellte das Beschwerdeverfahren ein und entschied nach billigem Ermessen über die Kosten. Wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses bei Einlegung wurde die Kostentragung dem Antragsteller auferlegt; der Streitwert wurde auf 1.250 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerdeverfahren eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert 1.250 €.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine lediglich auf die Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens beschränkte Erklärung ist in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO rechtlich zulässig wie die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in seiner Gesamtheit.

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Hat eine Partei das Rechtsmittelverfahren für erledigt erklärt und stimmen die Beteiligten zu, stellt das Gericht das Rechtsmittelverfahren ein; die angefochtene Entscheidung wird rechtskräftig.

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Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und bestimmt deren Verteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

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Fehlt zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels das Rechtsschutzinteresse (z. B. durch bereits erfolgte Abschiebung), kann es dem billigen Ermessen entsprechen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ VwGO § 161 Abs. 2§ 161 Abs. 2 VwGO§ 87 a Abs. 1 und 3 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG

Leitsatz

Eine lediglich auf die Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens bezogene Erklärung ist in gleicher Weise rechtlich zulässig wie die Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in seiner Gesamtheit.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Nachdem der Antragsteller ausdrücklich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Antragsgegner sich dieser Erklärung angeschlossen hat, ist zunächst festzustellen, dass solche lediglich auf die Erledigung eines Rechtmittelverfahrens bezogene Erklärungen in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO in gleicher Weise rechtlich zulässig sind wie die dort geregelte Erledigung des Rechtsstreits in seiner Gesamtheit.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1994 – 9 C 456/93 -, NVwZ 1995, 372 f und Beschluss vom 24. Oktober 1997 – 4 NB 35/96 -, NVwZ 1998, 1064.

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In einem solchen Fall hat das Gericht (hier gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin) lediglich das Rechtsmittelverfahren – hier das Beschwerdeverfahren – einzustellen, womit die angefochtene Entscheidung rechtskräftig wird,

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vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/van Albedyll, VwGO-Kommentar, 2. Aufl., § 161 Rdn. 8; Nomos Handkommentar Verwaltungsrecht, § 161 VwGO Rdn. 22,

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und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Hier entspricht es billigem Ermessen, den Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil für die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einlegung per Telefax am 3. November um 10.26 Uhr kein Rechtsschutzinteresse mehr bestand. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller ausweislich der Angaben des Antragsgegners bereits abgeschoben und daher kein Raum mehr für den mit der Beschwerde begehrten Abschiebungsschutz.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.