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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1635/04·03.07.2005

Beschwerde gegen Ausweisung: Richtlinie 2003/109/EG und langfristiger Aufenthaltsstatus

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin focht ihre Ausweisung an und berief sich auf die Richtlinie 2003/109/EG mit dem Vorwurf, Art.12 stünde der Ausweisung entgegen. Das OVG hielt fest, dass Richtlinien regelmäßig keine unmittelbaren Rechte Dritter begründen und die Antragstellerin die Voraussetzungen des Art.5 Abs.1 (keine Inanspruchnahme von Sozialhilfe) nicht nachwies. Nachträge nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist blieben unberücksichtigt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Ausweisung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

EU-Richtlinien begründen grundsätzlich keine unmittelbaren Rechte und Pflichten Einzelner und entfalten keine direkte Drittwirkung gegenüber Privatpersonen.

2

Der Status eines "langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen" nach Richtlinie 2003/109/EG setzt die Zuerkennung durch den Mitgliedstaat voraus; eine bloße Berufung auf die Richtlinie begründet diese Rechtsstellung nicht.

3

Die Zuerkennung des langfristigen Aufenthaltsstatus nach Art.5 Abs.1 RL 2003/109/EG setzt den Nachweis fester und regelmäßiger Einkünfte voraus; der Bezug von Sozialhilfe schließt die Voraussetzungen aus.

4

Im Beschwerdeverfahren nach §146 VwGO sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebracht werden, grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25.9.2003 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a)§ Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25.9.2003 Art. 12 Abs. 1§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25. September 2003§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 4462/03

Leitsatz

1. EU-Richtlinien begründen grundsätzlich keine unmittelbaren Rechte und Pflichten Einzelner.

2. Die in der Richtlinie 2003/109/EG festgelegten Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen liegen im Falle der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für den eigenen Lebensunterhalt und den der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht vor.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

3

Die Antragstellerin hat sich in ihrer Beschwerdebegründung allein darauf berufen, sie sei langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25. September 2003 und diese Richtlinie habe schon vor ihrer Umsetzung innerstaatliche Wirkung mit der Folge, dass deren Art. 12 ihrer Ausweisung entgegenstehe. Dem ist nicht zu folgen. Soweit es in Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt, die Mitgliedstaaten könnten nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstelle, vermag die Antragstellerin daraus zu ihren Gunsten nichts herzuleiten. EU-Richtlinien haben keine direkte Wirkung im innerstaatlichen Recht und können grundsätzlich keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten Einzelner begründen.

4

Ob eine solche Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist überhaupt – und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen – Vorwirkungen entfaltet und von den Staatsorganen der Mitgliedstaaten gegebenenfalls zu beachten ist, kann der Senat offen lassen. Die Antragstellerin ist nämlich nicht "langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige" im Sinne der Richtlinie. Abgesehen davon, dass diese Rechtsstellung gemäß Art. 2 Buchstabe b) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie der – hier nicht gegebenen – Erteilung bedarf, liegen im Falle der Antragstellerin auch nicht die in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zuerkennung dieser Rechtstellung vor. Danach ist nämlich der Nachweis des Drittstaatsangehörigen erforderlich, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Diesen Nachweis kann die Antragstellerin für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist nicht erbringen. Vielmehr ist der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2003 sowie der ärztlichen Stellungnahme des Katholischen Klinikums Duisburg vom 7. Oktober 2004 zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu keiner Zeit ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einer längerfristigen Beschäftigung nachgegangen ist, sondern vielmehr ihren Lebensunterhalt durch den Bezug von Sozialhilfe sicherstellt.

5

Die Geltendmachung eines Klinikaufenthalts der Antragstellerin zur psychiatrischen Behandlung ist erst nach der mit dem 23. August 2004 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist erfolgt und daher gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53, 71 Abs. 1 Satz 2, 72 Nr. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.