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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1598/10·09.12.2010

Aufschiebende Wirkung bei Versagung der Aufenthaltserlaubnis wegen Ausweisungsgrund

Öffentliches RechtAufenthaltsrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin klagte gegen die Versagung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Studium wegen eines Ausweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Ladendiebstahls. Das OVG ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage an, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Ein zurückliegendes Fehlverhalten kann nur herangezogen werden, wenn es noch hinreichend aktuell ist; die einmalige Tat rechtfertigt hier voraussichtlich keine Versagung.

Ausgang: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird angeordnet; Kosten trägt der Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung von Ausweisungsgründen im Verfahren um die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis dient allein dazu, gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft zu befürchtende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit oder sonstiger erheblicher Interessen abzuwehren; vergangenes Fehlverhalten ist nur zu berücksichtigen, wenn es noch hinreichend aktuell ist.

2

Für die Erforderlichkeit der Aktualität sind u. a. das Gewicht des Ausweisungsgrundes, die Schwere der strafrechtlichen Verurteilung, die Dauer des straffreien Aufenthalts im Verhältnis zur Gesamtaufenthaltsdauer, die Dauer des bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts sowie die aktuelle persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen.

3

Eine bloße entfernte Möglichkeit weiterer Störungen oder die nicht ausschließbare Wiederholung früheren Verhaltens reicht nicht aus, um eine aktuelle Gefährdung anzunehmen; es muss eine tatsächliche, nicht nur theoretische Gefährdung vorliegen.

4

Je gewichtiger der Ausweisungsgrund ist, desto weniger strenge Anforderungen bestehen an den Nachweis einer gegenwärtigen Gefährdung.

Zitiert von (4)

2 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG§ 55 Abs. 1 AufenthG§ 146 Abs. 6 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 5 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 L 1318/10

Leitsatz

Die Prüfung von Ausweisungsgründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) im Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dient dem Zweck, gegenwärtig bzw. in absehbarer Zukunft zu befürchtende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 55 Abs. 1 AufenthG abzuwenden. Ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten kann, weil es um die Erlaubnis für einen zukünftigen Aufenthalt geht, daher nur herangezogen werden, wenn es noch hinreichend aktuell ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5578/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. August 2010 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat Erfolg. Die geltend gemachten Gründe geben Anlass den angefochtenen Beschluss zu ändern (§ 146 Abs. 6 Satz 6 VwGO).

3

Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides mit dem Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung, mit der der Antragsgegner die Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) - andere Versagungsgründe sind gegenwärtig nicht ersichtlich - versagt und der Antragstellerin die Abschiebung in den Iran angedroht hat.

4

Die Prüfung von Ausweisungsgründen im Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dient dem Zweck, gegenwärtig bzw. in absehbarer Zukunft zu befürchtende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 55 Abs. 1 AufenthG abzuwenden. Ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten kann, weil es um die Aufenthaltserlaubnis für einen zukünftigen Aufenthalt geht, daher nur herangezogen werden, wenn es noch hinreichend aktuell ist.

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Vgl. Senatsbeschluss vom 7. September 2010 - 18 A 2399/09 -; Bay VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 19 CS 09.2408 -, juris; Bäuerle, GK-AufenthG, Stand November 2006, § 5 Rdnr. 104; Möller, in: HK-AufenthG, 2008, § 5 Rdnr. 14; Hail-bronner, AuslR, 2008, § 5 Rdnr. 31.

6

Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nicht nur danach, wie lange die Umstände, auf denen der Ausweisungsgrund beruht, zurückliegen. Zu berücksichtigen sind insbesondere auch das Gewicht des Ausweisungsgrundes, die Schwere der strafrechtlichen Verurteilung, die Dauer des straffreien Aufenthalts im Verhältnis zur Gesamtaufenthaltsdauer, die Dauer des bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts und die aktuelle persönliche Situation des Betroffenen. Voraussetzung ist insoweit stets, dass die Gefährdungslage, der mit der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begegnet werden soll, auch tatsächlich und nicht nur theoretisch besteht. Die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Störungen, etwa weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ausländer sein bisheriges Verhalten wiederholt, kann die Annahme einer aktuellen Gefährdung nicht tragen.

7

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. November 2010  19 B 10.1941 -, juris.

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Je gewichtiger der Ausweisungsgrund ist, umso weniger strenge Anforderungen sind jedoch an die Prüfung des weiteren Vorliegens einer aktuellen Gefährdung zu stellen.

9

Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2009, a.a.O..

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Gemessen hieran kann die durch Strafbefehl vom 11. Januar 2010 erfolgte strafrechtliche Verurteilung der Antragstellerin wegen eines Ladendiebstahls eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich nicht rechtfertigen. Es ist gegenwärtig nicht ersichtlich, dass es sich bei der Tat - die Antragstellerin hat nach der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl des Amtsgerichts am 7. Oktober 2009 gemeinsam mit einer Bekannten bei der Fa. L.        Parfüm und Kleidungsstücke im Wert von 369,40 Euro entwendet - nicht lediglich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt. Die Antragstellerin, die sich durch den Besuch von Deutschkursen über Jahre in der Heimat offensichtlich zielstrebig auf ihren Aufenthalt im Bundesgebiet vorbereitet hat, hat sich seit ihrer im Jahr 2008 erfolgten Einreise ansonsten nichts zu Schulden kommen lassen. Angesichts der gravierenden Folgen weiterer strafrechtlicher Verurteilungen, die den Verlust des Aufenthaltsrechts zur Folge hätten und die die Fortführung des im Bundesgebiet begonnen Medizinstudiums voraussichtlich ausschließen würden, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin sich die Verurteilung nicht zur Warnung hat dienen lassen. Auch die Schadenshöhe und die Umstände der Tatbegehung zwingen nicht ohne Weiteres zu der Annahme, die Antragstellerin könne erneut Straftaten begehen, wobei offen bleiben kann, ob die diesbezügliche Darstellung der Antragstellerin im Einzelnen zutrifft. Schließlich rechtfertigen auch die persönliche Situation und die finanzielle Lage der Antragstellerin nicht die Annahme, diese werde nochmals strafrechtlich in Erscheinung treten.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.