Beschwerde wegen Aufenthaltsrechts nach Art.6 ARB 1/80 abgewiesen – Abgrenzung zu ARB 2/76
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis nach Art.6 Abs.1 ARB 1/80. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da nach der EuGH‑Rechtsprechung die drei in Art.6 Abs.1 genannten Voraussetzungen nacheinander zu erfüllen sind und ein Arbeitgeberwechsel vor der zweiten Verfestigungsstufe den Anspruch verhindert. Zudem richtet sich die Stand‑still‑Klausel an Mitgliedstaaten und Türkei, nicht an den Assoziationsrat.
Ausgang: Beschwerde wegen Verleihung eines Aufenthaltsrechts nach Art.6 ARB 1/80 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung der Anwendungsbereiche des ARB 2/76 und des ARB 1/80 ist anhand struktureller Erwägungen vorzunehmen; eine einzelfallbezogene Umgehung dieser Systematik ist nicht zulässig.
Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt die sukzessive Erfüllung der in den drei Gedankenstrichen genannten Bedingungen voraus; ein Arbeitgeberwechsel vor Erreichen der zweiten Verfestigungsstufe verhindert den Erwerb der in Art.6 Abs.1 gewährten Rechte.
Zeiträume der Beschäftigung, die nicht die erforderliche Dauer/Qualität erreichen, begründen keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht nach Art.6 Abs.1 ARB 1/80.
Die sog. Stand‑still‑Klausel (Art.13 ARB 1/80 / Art.7 ARB 2/76) bindet die Mitgliedstaaten der EU und die Türkei, nicht aber den Assoziationsrat hinsichtlich eigener Regelungsbefugnisse.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1140/19
Leitsatz
1. Die Abgrenzung der Anwendungsbereiche des ARB 2/76 und des ARB 1/80 zueinander ist namentlich im Hinblick auf den dritten Erwägungsgrund des ARB 1/80 nach der Rechtsprechung des EuGH anhand struktureller Erwägungen und nicht im Wege einer Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.
2. Adressaten der sog. Stand-Still-Klausel des Art 7 ARB 2/76 bzw. des Art. 13 ARB 1/80 sind die Mitgliedstaaten der EU und die Türkei, nicht aber der Assoziationsrat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsteller besitze kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 und habe daher keinen Anspruch auf Ausstellung einer deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG. Zwar habe er in der Vergangenheit Rechte nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 erworben, diese Rechte aufgrund von Arbeitgeberwechseln vor Erreichen der zweiten Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 jedoch wieder verloren. Die zuletzt in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 bestehenden Arbeitsverhältnisse hätten mangels hinreichender Beschäftigungszeiten ebenfalls keine neuen Ansprüche begründen können. Zudem sei die Beschäftigung nach Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis am 3. November 2017 nicht mehr ordnungsgemäß gewesen, da der Antragsteller seit dieser Zeit nur im Besitz von Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG gewesen sei.
Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Aus dem von der Beschwerde selbst angeführten Urteil des EuGH vom 10. Januar 2006 ‑ C-230/03 [Sedef] ‑ Rn. 36 ff. folgt unmissverständlich, dass die in den drei Gedankenstrichen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 jeweils aufgestellten Bedingungen nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen und dass Art. 6 Abs. 1 Gedankenstrich 1 ARB 1/80 nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten solle und daher nicht auf den Fall eines türkischen Arbeitnehmers anzuwenden sei, der nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung den Arbeitgeber gewechselt habe. Demgemäß ist entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht „unstreitig“, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der vier Jahre lang ordnungsgemäß bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet habe, Rechte nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80 erworben haben soll. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall.
So ausdrücklich EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 ‑ C-230/03 [Sedef] ‑.
Aus welchem Grunde es in diesem Zusammenhang einer erneuten Vorlage an den EuGH bedürfe, zeigt die Beschwerde nicht auf. Zwar behauptet sie, der EuGH habe in der vorgenannten Entscheidung übersehen, dass ausweislich des dritten Erwägungsgrundes zum ARB 1/80 durch den Beschluss Nr. 1/80 im sozialen Bereich die Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen verbessert werden sollten und deshalb zu Unrecht Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 in einer Weise ausgelegt, die hinter den Gewährleistungen des Art. 2 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 2/76 zurückbleibe. Damit wird eine Unrichtigkeit der Entscheidung des EuGH nicht aufgezeigt. Dass der türkische Arbeitnehmer erst ab der zweiten Verfestigungsstufe ohne Verlust seiner durch den ersten Spiegelstrich erworbenen Rechte den Arbeitgeber wechseln kann, folgt unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm. Sofern der Antragsteller der Auffassung sein sollte, der Assoziationsrat habe mit der Regelung des Art. 6 ARB 1/80 die zuvor durch Art. 2 ARB 2/76 ausgestaltete Rechtsposition der Arbeitnehmer verschlechtert, fehlt es angesichts der durch Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 deutlich erweiterten Rechte schon an der Darlegung, dass und aus welchem Grunde insoweit auf eine lediglich punktuelle Betrachtung abzustellen sein müsste. Im Übrigen beantwortet der EuGH die Frage der Abgrenzung zwischen dem ARB 2/76 und dem ARB 1/80 anhand struktureller Erwägungen und nicht nach Maßgabe einer Einzelfallbetrachtung. Maßgebend ist insoweit die Erwägung, dass der Assoziationsratsbeschluss 2/76 nach seinem Artikel 1 auf der Grundlage von Art. 12 des Assoziierungsabkommens und von Art. 36 des Zusatzprotokolls (vgl. den ersten Erwägungsgrund) nur eine erste Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bildete, deren Dauer beginnend ab dem 1. Dezember 1976 auf vier Jahre festgesetzt wurde. Nach Art. 11 Satz 1 ARB 2/76 sollte der Assoziationsrat einen weiteren Beschluss erlassen, um für eine zweite Stufe Art. 36 des Zusatzprotokolls umzusetzen. Der Beschluss 2/76 galt nach seinem Art. 11 Satz 2 nur bis zum Inkrafttreten der folgenden Stufe. Als eine solche zweite Stufe erachtet der EuGH die Vorschriften des mit „Soziale Bestimmungen“ überschriebenen ersten Abschnitts des Kapitels II des ARB 1/80 mit Blick darauf, dass der Beschluss 1/80 nach seinem dritten Erwägungsgrund im sozialen Bereich zu einer besseren Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gegenüber der mit dem Beschluss 2/76 eingeführten Regelung führen soll.
Vgl. auch EuGH, Urteile vom 7. August 2018 ‑ C-123/17 [Yön] ‑, Rn. 44 bis 47 und vom 30. September 1997 ‑ C-98/96 [Ertanir] ‑, Rn. 20 f.; vgl. auch den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 24. Januar 2020 ‑ 18 A 3023/17 ‑.
Sollte der Antragsteller meinen, Art. 2 ARB 2/76 sei nach Maßgabe der sog. Standstill-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 weiter anzuwenden,
so, allerdings unzutreffend: Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage, 2016 Rn. 31,
sei angemerkt, dass diese den Mitgliedstaaten und der Türkei für Arbeitnehmer und deren Familienangehörige eine Verschlechterung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt verbietet. Diese vom Assoziationsrat beschlossene Bestimmung legt aber nicht etwa dem Assoziationsrat selbst etwaige Regelungsverbote auf.
Vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2020 - 18 A 3023/17 -.
Welche Relevanz den Ausführungen der Beschwerde zu dem Urteil vom 16. Dezember 1992 im Verfahren C-237/91 [Kus] zukommen soll, ist nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, es seien nur solche Beschäftigungszeiten ordnungsgemäß, die auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit ausgeübt wurden. Ebenso wenig ist der Beschwerde zu entnehmen, inwiefern die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 30. September 1997 ‑ C-98/96 [Ertanir] ‑ im Leitsatz 3 zur ausnahmsweisen Berücksichtigung kurzer Zeiträume des fehlenden Besitzes einer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis im Rahmen der Berechnung der Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung (im entschiedenen Fall: sechs Tage zwischen Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis und erfolgreichem Verlängerungsantrag) für die vorliegend allein thematisierte Frage des Arbeitgeberwechsels entscheidungserheblich sein könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.