Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1572/11·23.04.2012

Einstellung des Verfahrens zu Ausstellung einer Bescheinigung nach §5 Abs.2 FreizügG/EU in Rückkehrerfällen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtUnionsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt; das OVG stellte das Verfahren ein. Streitgegenstand war die Bedingungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nach §5 Abs.2 FreizügG/EU in einem Rückkehrerfall. Das Gericht stellte klar, dass das FreizügG/EU entsprechend anzuwenden ist und der Nachweis ausreichender Existenzmittel nicht grundsätzlich als erforderliche Angabe verlangt werden darf. Die Behörde trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Verfahren in der Hauptsache erledigt; Einstellung des Verfahrens, Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

In Rückkehrerfällen ist das Freizügigkeitsgesetz/EU entsprechend anzuwenden, wenn ein deutscher Staatsangehöriger mit einem nicht-unionsstaatlichen Familienangehörigen nach Deutschland zurückkehrt.

2

Die Ausstellung der Bescheinigung nach §5 Abs.2 Satz 2 FreizügG/EU setzt nicht grundsätzlich den Nachweis ausreichender Existenzmittel voraus, sofern das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen solche Voraussetzungen nicht verlangt.

3

Für Familienangehörige arbeitssuchender Unionsbürger sind ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung nach den einschlägigen Regelungen des FreizügG/EU nicht zwingend nachzuweisen; die tatsächliche Arbeitssuche ist zu berücksichtigen.

4

Bei Erledigung der Hauptsache ist über die Kosten nach billigem Ermessen (§161 VwGO) zu entscheiden; trifft die Behörde unverhältnismäßige Anforderungen, kann ihr die Kostenlast auferlegt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 5§ FrewizügG/EU § 3 Abs. 1§ FreizügG/EU § 4§ FreuzpügG/EU § 5 Abs. 2§ 5 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU§ 87a Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 L 1776/11

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU in sog. Rückkehrerfällen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2011 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, nachdem es von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist.

3

Die (teilweise) Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

4

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach hat der Antragsgegner die Verfahrenskosten zu tragen. Er hat den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU mit der Forderung nach Vorlage eines Nachweises ausreichender Existenzmittel von zu weitgehenden Voraussetzungen abhängig gemacht.

5

Die Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes finden in der vorliegenden Konstellation entsprechende Anwendung. Denn die Antragstellerin macht als Familienangehörige ein von ihrem deutschen Ehemann abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht geltend, für welches das FreizügigG/EU unmittelbar nicht einschlägig ist, weil es nur nicht-deutsche Unionsbürger und ihre Familienangehörigen betrifft. In sog. Rückkehrerfällen, in denen deutsche Staatsangehörige sich erhebliche Zeit mit einem Familienangehörigen in einem anderen Staat der Union – hier Spanien - aufgehalten haben und sodann mit ihrem Familienangehörigen (hier am 15. Oktober 2011) in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind, ist aber eine entsprechende Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes geboten.

6

Zur entsprechenden Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011  1 C 23/09 –, BVerwGE 138, 353.

7

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU – an diese Regelung knüpft § 5 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU an – wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die – wie hier – nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen eine Freizügigkeitskarte ausgestellt innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben. Dass sie diese Angaben gemacht haben, wird ihnen - für den Übergangszeitraum bis zur Ausstellung der Freizügigkeitskarte - nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bescheinigt. Zu den insoweit erforderlichen Angaben zählte aber bereits vor Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht der Nachweis ausreichender Existenzmittel. Denn das – mittlerweile vom Antragsgegner anerkannte - Freizügigkeitsrecht der Antragstellerin setzte ausreichende Existenzmittel nicht voraus. Dies gilt unabhängig davon, ob das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen in sog. Rückkehrerfällen überhaupt den wirtschaftlichen Anforderungen des FreizügG/EU unterworfen werden darf.

8

Dagegen sprechen dürfte EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 – C 291/05 (Eind) -, NVwZ 2008, 102.

9

Jedenfalls ist lediglich das Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigen der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU genannten nicht erwerbstätigen Unionsbürger nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 FreizügG/EU von ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln abhängig. Demgegenüber bedarf es dieser Nachweise nicht für Familienangehörige von arbeitssuchenden Unionsbürgern (vgl. §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). Dass der Ehemann der Antragstellerin einen Arbeitsplatz suchte, hatte die Antragstellerin indes spätestens mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2011 und damit noch vor Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung mitgeteilt. Der Antragsgegner hat dies aber nicht zum Anlass genommen, auf den Nachweis von Existenzmitteln zu verzichten oder jedenfalls etwa für erforderlich gehaltene Belege für die behauptete - und offenbar auch tatsächlich erfolgte - Arbeitssuche zu fordern. Vielmehr hat er die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erst als gegeben angesehen, nachdem die Antragstellerin den Arbeitsvertrag ihres Ehemanns vom 5. März 2012 vorgelegt hatte.

10

Nach alledem ist es für die nach billigem Ermessen vorzunehmende Kostenverteilung unerheblich, dass die Antragstellerin bislang nicht der Forderung des Antragsgegners nach Vorlage des Originals der spanischen Freizügigkeitsbescheinigung ihres Ehemannes nachgekommen ist. Zwar sind in der hier gegebenen Konstellation neben den im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des § 5 Abs. 2 AufenthG erforderlichen Angaben insbesondere auch Angaben nötig, die die Prüfung ermöglichen, ob ein sog. Rückkehrerfall vorliegt. Die Vorlage der in Rede stehenden Bescheinigung dürfte zu diesen Angaben zählen. Ihr Fehlen war aber im vorliegenden Fall nicht der die Haltung des Antragsgegners bestimmende Umstand, zumal an der Existenz und Echtheit der in Kopie bereits überreichten Bescheinigung keine Zweifel bestehen dürften.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 VwGO.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.