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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1562/01·31.01.2002

Antrag auf Wiedereinsetzung verspätet – unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen trotz gerichtlicher Verfügungen nicht glaubhaft gemacht wurden. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen wegen Verspätung und mangelnder Glaubhaftmachung trotz gerichtlicher Verfügungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsbehelf ist als unzulässig zu verwerfen, wenn er verspätet eingereicht wird und der Angemahnte die versäumten Tatsachen nicht rechtzeitig und glaubhaft darlegt.

2

Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt, dass die zur Entschuldigung der Versäumung erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen sind; dies ist auch nach gerichtlichen Verfügungen erforderlich.

3

Unterlässt der Antragsteller trotz gerichtlicher Verfügungen die substantiierten Darlegungen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags, fehlt es an der erforderlichen Grundlage für die Gewährung der Wiedereinsetzung.

4

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der unterliegende Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO; Beschlüsse über derartige Anträge können unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1, 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 974/01

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er aus den Gründen der gerichtlichen Verfügung vom 12. Dezember 2001 verspätet gestellt worden ist und die Tatsachen zur Begründung des unter dem 14. Dezember 2001 gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz der gerichtlichen Verfügungen vom 18. Dezember 2001 und 15. Januar 2002 entgegen § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht worden sind.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,-- EUR (Wertstufe bis 8.000,-- DM) festgesetzt (vgl. §§ 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar(§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).