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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 153/05·30.06.2005

Einstellung nach Vergleich und Kostenverteilung gemäß §161 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache nach einem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich für erledigt. Das Gericht stellte das Verfahren nach §161 Abs.2 VwGO ein und beschränkte die Entscheidung auf die Kosten. Nach §87a VwGO verteilte es die Gerichtskosten beider Rechtszüge dem Antragsteller und setzte den Streitwert auf 2.500 EUR fest. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfahren nach Erledigung durch Vergleich eingestellt; Gerichtskosten beider Rechtszüge dem Antragsteller auferlegt, Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, kann das Gericht das Verfahren nach §161 Abs.2 VwGO einstellen und nur noch über die Kosten entscheiden.

2

Bei der Entscheidung über die Kosten ist nach §87a VwGO billiges Ermessen anzuwenden; hierbei sind der bisherige Sach‑ und Streitstand maßgeblich zu berücksichtigen.

3

Eine Partei kann nach billigem Ermessen stärker mit den Kosten belastet werden, wenn zum Zeitpunkt der Erledigung überwiegende Gründe für ihr Unterliegen bestanden.

4

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den §§47, 52 und 53 GKG.

5

Einstellungsbeschlüsse nach §161 VwGO können - soweit einschlägig - unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1, 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3189/04

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2004 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden dem Antragsteller auferlegt. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten aufgrund der Ziffern 2. und 3. des übereinstimmend angenommenen Vergleichsvorschlags des Gerichts vom 8. Juni 2005 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt haben, hat das Gericht (gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch die Berichterstatterin) unter gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Hier entspricht es billigem Ermessen, in Form der getroffenen Kostenentscheidung den Antragsteller stärker als den Antragsgegner mit den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu belasten, weil bis zum Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs mit den Erledigungserklärungen der Beteiligten am 30. Juni 2005, an dem die Zustimmungserklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beim Gericht einging, nach summarischer Würdigung des Akteninhalts aus den für die Unterbreitung des Vergleichsvorschlags vom 8. Juni 2005 angeführten Gründen zwar letztlich nicht absehbar war, ob die Beschwerde Erfolg gehabt hätte, da das Ergebnis der am 8. April 2005 durchgeführten Sicherheitsbefragung des Antragstellers nicht bekannt ist. Bis dahin sprachen aber überwiegende Gründe für eine Zurückweisung der Beschwerde, da der Antragsteller als Vorsitzender eines Vereins libanesischer Immigranten nach eigenen Angaben "Kontakte" zu in Deutschland anwesenden Abgeordneten der "Hizb Allah" gehabt hat und nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zumindest ein begründeter Verdacht besteht, dass der Antragsteller - entgegen seiner Behauptung - selbst der Hizb Allah angehört, die ihrerseits im Verdacht steht, den internationalen Terrorismus zu unterstützen. Dass dieser Verdacht nicht hinreichend ausgeräumt ist, zeigt bereits der Umstand, dass das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Durchführung einer Sicherheitsbefragung für erforderlich gehalten hat. Für eine eingehendere Prüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere für eine Abklärung der vom Verwaltungsgericht begründeten Verdachtsmomente, ist nach Erledigung der Hauptsache kein Raum mehr ist.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.