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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1472/06·20.08.2006

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Studienabbruch – § 16 Abs. 2 AufenthG

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Abbruch des Studiums. Das Gericht prüft, ob § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einer solchen Zweckänderung entgegensteht oder Ermessen zulässt. Es bestätigt, dass der Regelversagungsgrund generell greift und in typischen Fällen kein Raum für Ermessensentscheidungen besteht. Eine Ausnahme erfordert einen atypischen, das Gewicht des Regelfalls beseitigenden Geschehensablauf, der hier nicht vorliegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Studienabbruch zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verhindert in der Regel die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck während eines Anschlussaufenthalts nach Abbruch einer Ausbildung oder eines Studiums.

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Liegt der gesetzliche Regelfall des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, ist für eine positive Ermessensausübung kein Raum; eine Ermessensentscheidung zugunsten eines anderen Aufenthaltszwecks scheidet aus, wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht.

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Eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund erfordert einen atypischen Geschehensablauf, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Versagungsgrundes beseitigt.

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Gewöhnliche Umstände nach Studien- oder Ausbildungsabbruch begründen keine Ausnahme; besondere Härten oder sonstige substantiiert darzulegende Sonderumstände sind erforderlich, um den Regelfall zu durchbrechen.

Relevante Normen
§ AufenthG § 16 Abs. 2 Satz 1§ AufenthG § 21§ 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 16 Abs. 1 AufenthG§ 21 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 995/06

Leitsatz

1. Der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfasst auch den Anschlussaufenthalt nach einer abgebrochenen Ausbildung und gilt ausnahmslos für Aufenthaltsansprüche aus Ermessensnormen.

2. Eine Ausnahme vom Regelfall des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat.

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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass im Anschluss an die dem Antragsteller zum Studium erteilte Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer nach § 21 AufenthG bereits § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Nach dieser Regelung soll während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 AufenthG, wozu – wie der Regelungszusammenhang zwischen den Absätzen 2 und 4 verdeutlicht - selbstverständlich auch der hier in Rede stehende Anschlussaufenthalt nach einer abgebrochenen Ausbildung gehört,

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- so auch Hailbronner, AuslR, § 16 AufenthG Rn. 36 -

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in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht, was bei der Ermessensnorm des § 21 AufenthG von vornherein ausscheidet.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 – 1 C 2.94 -, InfAuslR 1995, 223 – zu der insofern vergleichbaren Regelung in § 28 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AuslG.

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Insoweit beruft sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vergeblich darauf, dass es dem Antragsgegner wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles im Ermessenswege möglich sei, zu dem nunmehr geltend gemachten anderen Aufenthaltszweck eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Für eine Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kein Raum, wenn – wie hier vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt – ein Regelfall vorliegt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1994 – 1 B 190.93 -, InfAuslR 1994, 251-252 zur insofern vergleichbaren Regelung in § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG.

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Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet auf eine Ausnahme vom Regelfall des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu führen. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt.

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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 – 1 C 25.93 -, InfAuslR 1994, 2; ebenso Nr. 16.2.1 Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU.

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So ist es hier nicht. Der Antragsteller unterscheidet sich nicht wesentlich von anderen Ausländern, die nach erfolglosem Studium in Deutschland ihren Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlängern wollen. Ihm wurde ausschließlich zu Studienzwecken eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und lediglich in dem in diesem Zusammenhang zulässigen Rahmen in einer Fiktionsbescheinigung (!) vorübergehend eine Beschäftigung von insgesamt 90 Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr sowie die Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit erlaubt. Die jetzt beabsichtigte selbständige Tätigkeit wurde ihm weder erlaubt noch eine Erlaubnis hierfür in Aussicht gestellt. Im Gegenteil wurde ihm die Beschäftigungserlaubnis sogar entzogen, als der Antragsgegner Kenntnis von der Aufgabe des Studiums erhielt. Wie es unter diesen Umständen für den Antragsteller eine "unzumutbare Härte im Sinne eines willkürlichen Eingreifens darstellen" soll, wenn ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird, bleibt unerfindlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.