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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1468/10·07.12.2010

Einstellung: Duldungsanspruch bei ungewisser Durchsetzbarkeit der Abschiebung

Öffentliches RechtAusländerrecht (Aufenthaltsrecht)VerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG; das Verfahren wurde eingestellt, da die Hauptsache erledigt war. Das OVG stellt fest, dass eine Duldung zu erteilen ist, wenn Abschiebung zwar grundsätzlich möglich, der Zeitpunkt ihrer Durchsetzung jedoch ungewiss bleibt. Ein Anordnungsgrund nach § 123 VwGO liegt auch ohne geplante oder unmittelbar bevorstehende Abschiebung vor; die Kosten hat der Antragsgegner zu tragen.

Ausgang: Verfahren eingestellt; angefochtener Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos; Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist zu erteilen, wenn eine Abschiebung zwar grundsätzlich möglich, ihre tatsächliche Durchsetzbarkeit aber zeitlich ungewiss ist.

2

Die Ausländerbehörde hat nicht nur zu prüfen, ob eine Abschiebung möglich ist, sondern auch innerhalb welchen Zeitraums mit ihrer Durchsetzung zu rechnen ist.

3

Ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 VwGO kann vorliegen, obwohl eine Abschiebung nicht geplant ist und nicht unmittelbar bevorsteht, weil die Duldung im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht rückwirkend erlangt werden kann.

4

Eine Duldung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere als auflösende Bedingung, versehen werden.

5

Ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte oder das Ausreisehindernis zu vertreten hat, ist für die Erteilung der Duldung unbeachtlich.

Zitiert von (7)

6 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ AufenthG § 60a Abs. 2§ VwGO § 123§ 123 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 L 615/10

Leitsatz

Zur Verpflichtung einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Duldung zu erteilen, wenn seine Abschiebung zwar grundsätzlich möglich, aber ungewiss ist, innerhalb welchen Zeitraums die Ausreisepflicht durchgesetzt werden kann.

Zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 VwGO, wenn eine Abschiebung weder geplant ist noch unmittelbar bevorsteht.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es durch die Berichterstatterin (vgl. §§ 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 und 5 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog).

3

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht im Falle der Erledigung über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Daneben oder anstelle dieses für die Kostenentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkts können im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung aber auch andere Erwägungen von Bedeutung sein, wie etwa die Frage, ob und inwieweit die Beteiligten durch eigene Maßnahmen die Erledigung herbeigeführt haben.

4

Von diesen Grundsätzen ausgehend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgversprechend gewesen wäre.

5

Die Antragstellerin hatte glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zustand:

6

Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines Ausländers. Ist ein Ausländer - wie hier die Antragstellerin nach Ablauf der ihr mit dem Ablehnungsbescheid vom 18. März 2010 gesetzten Ausreisefrist bis zum 30. April 2010 - vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG), ist er nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes entweder unverzüglich abzuschieben oder zu dulden. Die Duldung wegen einer Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG ist auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar grundsätzlich möglich ist, die Ausreisepflicht tatsächlich aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann. Die Ausländerbehörde hat insofern nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt erfolgen kann, sondern auch innerhalb welchen Zeitraums diese zu erwarten ist. Ist die Abschiebung nicht alsbald möglich, der Zeitraum vielmehr ungewiss, ist eine Duldung zu erteilen.

7

Vgl. zur Möglichkeit, die Duldung mit Nebenbestimmungen, insbesondere einer auflösenden Bedingung zu versehen, Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand Mai 2010, § 60a Rdnr. 91.

8

Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte und ob er die Entstehung des Ausreisehindernisses zu vertreten hat.

9

Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, juris; Senatsbeschluss vom 24. März 2010 - 18 B 84/10 -.

10

Vorliegend war schon bei Beantragung der Duldung bzw. der Duldungsbescheinigung im Juli 2010 und erst recht im Zeitpunkt der Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes im Oktober 2010 ungewiss, wann eine Abschiebung der Antragstellerin, die seit Juni 2010 nicht mehr über gültige Ausweispapiere verfügte, möglich gewesen wäre. Die von Seiten des Antragsgegners erfolgte Prüfung einer möglichen Rückführung dauerte seinerzeit bereits seit Wochen an, ohne dass ein Ende konkret absehbar war.

11

Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bestand auch ein Anordnungsgrund. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass eine Abschiebung der Antragstellerin weder geplant war noch unmittelbar bevorstand. Dies ist unerheblich, weil die Antragstellerin keinen Abschiebungsschutz, sondern die Zuerkennung des von ihr beanspruchten Aufenthaltsstatus sowie die hierüber nach § 60a Abs. 4 AufenthG auszustellende schriftliche (Duldungs-)Bescheinigung begehrte. Da die Duldung den Aufenthalt des Ausländers nicht legalisiert, sondern im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergeht und lediglich eine vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung bedeutet, scheidet die rückwirkende Erteilung in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig aus. Aus der Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) folgt daher, dass Rechtsschutz bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich im Verfahren nach § 123 VwGO zu gewähren ist.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.