Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wegen behaupteter Reiseunfähigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Abschiebung mit dem Vorbringen von Reiseunfähigkeit. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen der Anordnung und sah keine glaubhafte Darstellung eines unmittelbar lebensgefährdenden Abschiebungsrisikos. Dennoch betont es die Amtsermittlungspflicht der Ausländerbehörde und empfiehlt ein medizinisches Gutachten zur weiteren Aufklärung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wegen behaupteter Reiseunfähigkeit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen behaupteter Reiseunfähigkeit muss glaubhaft gemacht werden, dass die Abschiebung voraussichtlich unmittelbar zu einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führt.
Die Amtsermittlungspflicht der Ausländerbehörde setzt früher ein als die Anforderungen des einstweiligen Rechtsschutzes; die Behörde hat von Amts wegen mögliche Gefahren bei einer Abschiebung nachzugehen, sobald hinreichende Anhaltspunkte hierfür vorliegen.
Eine ärztliche Bescheinigung, die allgemein Reiseunfähigkeit attestiert, genügt nicht ohne weitere Substantiierung, wenn nicht dargelegt wird, dass zumutbare Vorkehrungen (z. B. ärztliche Begleitung, Übergangsvorsorge im Zielland) ein Abschiebungsrisiko nicht verlässlich ausschließen können.
Im Eilverfahren kann das Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagen, wenn die Behörde zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet ist und für diese Abklärung ausreichend Zeit besteht, ohne den effektiven Rechtsschutz unzulässig zu beschneiden.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 1291/11
Leitsatz
Zum Verhältnis der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu den Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung der Ausländerbehörde bei geltend gemachter Reiseunfähigkeit eines Ausländers.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Berichterstatter kann gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für die Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Es kann dahinstehen, ob es bereits an einem Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt, weil die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 erklärt hat, keine konkreten Rückführungsmaßnahmen einzuleiten, bevor das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschieden hat, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG einer Abschiebung der Antragsteller nach Russland entgegenstehen. Die Antragsteller haben jedenfalls weiterhin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, wie dies nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich ist.
Auch mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Rheinischen Kliniken W. vom 2. Dezember 2011 ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 2. im Rechtssinne reiseunfähig ist. Dies wäre nur der Fall, wenn sich ihr Gesundheitszustand unmittelbar durch eine Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde und keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen werden können, die dieses Risiko verlässlich ausschließen können.
Zwar heißt es in der Bescheinigung der Rheinischen Kliniken W. vom 2. Dezember 2011, die Antragstellerin zu 2. sei reiseunfähig, es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die behandelnden Ärzte von Reiseunfähigkeit im Rechtssinne ausgegangen sein könnten. Ihren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass es nicht möglich ist, eventuellen Gefahren im Zusammenhang mit einer Abschiebung zuverlässig zu begegnen. Dem Senat ist eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen psychisch kranke Ausländer in der Weise abgeschoben wurden, dass sie (erforderlichenfalls zu einem für sie unvorhersehbaren Zeitpunkt) von Ärzten und Sicherheitskräften in ihrer Wohnung abgeholt und bis zur Ankunft im Zielland begleitet wurden, wo sie von örtlichen Ärzten erwartet, untersucht und gegebenenfalls in psychiatrische Kliniken eingewiesen wurden. Es spricht nichts dafür, dass solche Maßnahmen nicht auch im Fall der Antragstellerin zu 2. eventuelle Gefahren im Zusammenhang mit einer Abschiebung ausschließen könnten.
Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Antragsgegnerin trotz der Erfolglosigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Antragsteller nicht ohne Weiteres wird abschieben können. Denn unabhängig von den hier nicht gegebenen prozessualen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Glaubhaftmachung eines Abschiebungshindernisses) ist die Ausländerbehörde mit Blick auf die staatlichen Schutzpflichten verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Während der Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Reiseunfähigkeit grundsätzlich voraussetzt, dass das geltend gemachte Abschiebungshindernis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt, setzt die Amtsermittlungspflicht bereits deutlich früher ein. Die Ausländerbehörde hat möglichen Gefahren im Zusammenhang mit einer Abschiebung bereits dann von Amts wegen nachzugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte auf derartige Gefahren hindeuten.
In diesem Sinne hinreichende Anhaltspunkte für mögliche Gefahren im Zusammenhang mit einer eventuellen Abschiebung der Antragstellerin zu 2. sind der im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Rheinischen Kliniken W. vom 2. Dezember 2011 zu entnehmen. Es obliegt daher der Antragsgegnerin im Rahmen der sie treffenden Pflicht zur Amtsermittlung, zu ermitteln, welche konkreten Vorkehrungen im vorliegenden Einzelfall getroffen werden müssen, um den staatlichen Schutzpflichten zu genügen und eine Abschiebung gefahrlos durchführen zu können. Hierzu dürfte es geboten sein, einen Amtsarzt oder einen anderen qualifizierten Mediziner mit einer Begutachtung der Antragstellerin zu 2. zu beauftragen. Anhand dieses Gutachtens wird sodann zu entscheiden sein, ob eine Abschiebung durch einen Arzt oder Sicherheitskräfte begleitet werden muss und ob Vorkehrungen getroffen werden müssen, um einen Übergang der Antragstellerin zu 2. in die Versorgung und Betreuung im Zielstaat zu gewährleisten.
Da eine Abschiebung nicht kurzfristig beabsichtigt ist, steht für die gebotene Sachverhaltsaufklärung durch die Antragsgegnerin und ein eventuelles anschließendes weiteres gerichtliches Eilrechtsschutzverfahren ausreichend Zeit zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) derzeit nicht geboten, den Sachverhalt im gerichtlichen Eilverfahren weiter aufzuklären oder dem Rechtsschutzbegehren mit Blick auf den bestehenden Aufklärungsbedarf aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen stattzugeben.
Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 1 BvR 356/04 , NVwZ 2004, 1112, m. w. N.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.