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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1456/06·20.07.2006

Beschluss: Untersagung der Abschiebung bleibt trotz Vollzug (Art. 19 Abs. 4 GG)

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller wandten sich gegen eine erstinstanzliche Untersagung ihrer Abschiebung; zwischenzeitlich wurde die Abschiebung jedoch vollzogen. Das OVG wies die Beschwerde zurück und stellte auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ab. Das Gericht betont, dass die richterliche Untersagung auch nach Vollzug aufrechterhalten werden kann, um irreparable Folgen zu vermeiden; streitige Tatfragen bedurften keiner Entscheidung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Untersagung der Abschiebung wird zurückgewiesen; Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet grundsätzlich, die vom Verwaltungsgericht angeordnete Untersagung einer Abschiebung auch nach deren Vollzug aufrechtzuerhalten, um irreparable Nachteile des Betroffenen zu vermeiden.

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Wurde eine Abschiebung trotz gerichtlicher Überprüfung und ausgesetzter Vollstreckung durch die zuständige Behörde durchgeführt, rechtfertigt dies besonders die Fortgeltung der gerichtlichen Untersagung.

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Das Bestehen streitiger tatsächlicher Fragen (z. B. zur Kenntnisgabe von Einreisedokumenten oder zur Vorankündigung der Abschiebung) kann offenbleiben, wenn die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie die Aufrechterhaltung des Untersagungsbeschlusses rechtfertigt.

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Allein der nachträgliche Vollzug einer hoheitlichen Maßnahme rechtfertigt nicht zwingend die Änderung oder Aufhebung einer zuvor angeordneten gerichtlichen Untersagung; maßgeblich ist der Schutz vor irreparablen Folgen durch effektiven Rechtsschutz.

Relevante Normen
§ GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1§ VwGO § 123§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 543/06

Leitsatz

Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet grundsätzlich, die vom Verwaltungsgericht angeordnete Untersagung einer Abschiebung auch nach deren Vollzug aufrecht zu erhalten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die Abschiebung der Antragsteller untersagt hat, ist ungeachtet der inzwischen unter Nichtbeachtung des Vollstreckungstitels (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) erfolgten Abschiebung und unbeschadet des Beschwerdevorbringens nicht geboten. Dies gebietet die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ihr kommt die Aufgabe zu, irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme vor deren abschließender gerichtlichen Überprüfung eintreten könnte, soweit als möglich auszuschließen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 – 2 BvR 2131/95 -, DVBl. 1999, 1204.

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Gleiches gilt grundsätzlich erst recht, wenn – wie hier – eine Ausländerbehörde eine Abschiebung durchgeführt hat, obwohl ein Gericht eine Überprüfung vorgenommen und die Vollstreckung der Ausreisepflicht bereits ausgesetzt hat.

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Danach kann offen bleiben, ob den Antragstellern das Vorliegen eines Dokumentes zur Einreise in ihr Heimatland in einer Weise bekannt gegeben worden ist, dass dadurch die der Duldung beigefügte, hierauf gerichtete auflösende Bedingung eingetreten ist. Gleiches gilt für die Frage, ob es gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hat, dass die Antragsteller ohne erkennbaren Grund unangekündigt abgeschoben wurden.

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Vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Dezember 2005 – 1 Bs 388/05 -, Asylmagazin 1-2/2006, 32.

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Schließlich muss auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob es rechtstaatlichen Grundsätzen entspricht, wenn einem Ausländer aufgrund seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur beabsichtigen Ablehnung des Antrags eine Anhörungsfrist gesetzt wird und er innerhalb dieser Frist abgeschoben wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.