Einstellung des Verfahrens nach Erledigung bei Abschiebungsschutzbegehren
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und erklärte den Beschluss der Vorinstanz mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt, da die avisierte Abschiebung wegen der Weigerung des Aufnahmestaates tatsächlich unmöglich i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG war.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; vorinstanzlicher Beschluss außer Streitwertfestsetzung wirkungslos, Kosten dem Antragsgegner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten das Verfahren für erledigt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der vorinstanzliche Beschluss nach §§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Antragsgegner kann billigem Ermessen entsprechen, wenn die zur Durchsetzung angestrebte Maßnahme (z.B. Abschiebung) tatsächlich unmöglich geworden ist i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1511/05
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird für auch das Beschwerdeverfahren auf 2.500»,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil die von ihm für den 18. August 2005 avisierte Abschiebung der Antragsteller, auf die diese ihr Abschiebungsschutzbegehren konkretisiert hatten, aufgrund der - worauf auch immer beruhenden - Weigerung von UMNIK zur Übernahme tatsächlich unmöglich im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG war.
Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2004 - 18 B 1615/04 - und vom 26. April 2005 - 18 B 186/05 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.