Beschwerde gegen Ablehnung des Aussetzungsantrags: Staatenlosigkeit begründet kein Hindernis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Aussetzungsantrags im Abschiebungsverfahren und beruft sich auf Staatenlosigkeit. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Staatenlosigkeit steht der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen und begründet nicht ohne Weiteres eine Aussetzung; allenfalls kann sie ein Vollzugshindernis nach §60a AufenthG sein. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des §146 Abs.4 VwGO.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags wegen behaupteter Staatenlosigkeit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Staatenlosigkeit steht der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
Staatenlosigkeit kann allenfalls ein tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 1 AufenthG darstellen; sie betrifft den Vollzug der Abschiebung, nicht den Erlass einer Abschiebungsandrohung.
Die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 VwGO muss die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung zu ändern oder aufzuheben ist, und sich mit den entscheidungstragenden Gründen der Vorinstanz substantiiert auseinandersetzen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung bleiben innerhalb der Frist nicht vorgetragene oder erst nach Fristablauf eingereichte Beschwerdegründe unberücksichtigt.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 3678/04
Leitsatz
1. Staatenlosigkeit steht der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
2. Staatenlosigkeit erfordert keine (vorübergehende) Aussetzung der Abschiebung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat.
Soweit der Antragsteller sich unter Vorlage einer Bescheinigung des Krankenhauses "P. F. " gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet, wonach in seinem Fall das Freizügigkeitsgesetz/EU nicht anwendbar und die sich daraus möglicherweise ergebende sogenannte Inländerdiskriminierung rechtlich nicht zu beanstanden sei, genügt sein Vortrag bereits nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis. Danach muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dabei muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen.
Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2003 - 18 B 1178/03 -, vom 10. Oktober 2003 - 18 B 2135/02 -, vom 22. März 2004 - 18 B 2245/03 - und vom 9. Juni 2005 - 18 B 935/05 -.
Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorbringen des Antragstellers bezieht sich insofern nur auf eine - durch die einleitende Wortfolge "Im Übrigen" als solche kenntlich gemachte - Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts und tangiert in keiner Weise dessen Hauptbegründung, wonach der diesbezügliche Vortrag auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung ziele, die zum einen bereits bestandskräftig und zum anderen hier nicht Streitgegenstand sei.
Der Hinweis des Antragstellers auf seine (angebliche) Staatenlosigkeit vermag der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn ein derartiger Umstand steht der Rechtmäßigkeit der hier allein in Rede stehenden Abschiebungsandrohung von vornherein nicht entgegen.
Vgl. dazu nur den Senatsbeschluss vom 19. März 1998 - 18 B 2284/96 -, AuAS 1998, 160.
Er könnte vielmehr allenfalls auf ein tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 1 AufenthG führen, das nur für den (nachfolgenden) Vollzug der Abschiebung von Bedeutung ist und gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vormals § 50 Abs. 3 AuslG) beim Erlass einer Abschiebungsandrohung unberücksichtigt bleibt.
Vgl. den Senatsbeschluss vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -, DÖV 2005, 430 = InfAuslR 2005, 146 = EZAR 54 Nr. 1 sowie die Beschlüsse vom 21. April 2005 - 18 B 666/04 - und vom 15. Juni 2005 - 18 B 1018/04 -.
Somit weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass in seiner Rechtsprechung überdies geklärt ist, dass Staatenlosigkeit kein derartiges Abschiebungshindernis darstellt.
Vgl. dazu nur die Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 1993 - 18 B 2872/93 - und vom 9. Oktober 2003 18 B 1841/02 -, jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen.
Das weitere Vorbringen des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 4. und 10. Oktober 2005 muss schließlich unberücksichtigt bleiben, weil der Senat nach seiner gefestigten Rechtsprechung nur diejenigen Beschwerdegründe zu berücksichtigen hat, die innerhalb der - hier mit dem 5. September 2005 abgelaufenen Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen worden sind.
Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2003 - 18 B 1140/03 -, vom 22. November 2004 - 18 B 2351/04 - und vom 14. Januar 2005 - 18 B 2452/04 -, vom 25. Februar 2005 - 18 B 570/04 - und vom 4. November 2005 - 18 B 94/04 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.