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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1416/02·29.07.2003

Beschwerde gegen Versagung von Aufenthaltsbefugnissen nach Erlass (Kosovo) zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller klagten gegen die Versagung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Erlass des Innenministers vom 21.6.2001 (Kosovo). Streitpunkt war, ob sie zum maßgeblichen Stichtag die im Erlass vorausgesetzte Staatsangehörigkeit und sonstigen Voraussetzungen erfüllten. Das OVG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung, weil die Antragsteller die Feststellungen nicht substantiiert bestreiten konnten. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der beantragten Aufenthaltsbefugnis als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO begründet nur dann die Änderung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfehler das Erstgericht übergangen hat.

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Bei der Anwendung eines landesrechtlichen Erlasses zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ist entscheidend, ob die Betroffenen zum maßgeblichen Stichtag die im Erlass vorausgesetzte Staatsangehörigkeit und sonstigen persönlichen Voraussetzungen hatten.

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Pauschale oder pauschal behauptete Tatsachen, die eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vermissen lassen, genügen nicht den Anforderungen an die Begründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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Ein Beschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG kann unanfechtbar sein, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 32 AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 642/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die mit ihr dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss in zutreffender Weise geprüft, ob den Antragstellern ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß der auf dem Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 10. Mai 2001 basierenden Anordnung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 32 AuslG zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an Arbeitnehmer aus der Republik Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 21. Juni 2001 - Az.: I B 3/44.386-B 2/I 14- Kosovo - (Erlass) zusteht. Das Verwaltungsgericht hat einen entsprechenden Anspruch mit der Begründung verneint, dass die Antragsteller nicht zu dem nach Ziffer I.1.1 des Erlasses begünstigten Personenkreis gehörten, weil die Antragstellerin zu 2. kroatische Staatsangehörige sei und der Antragsteller zu 1. zu dem für ihn maßgeblichen Stichtag die jugoslawische Staatsangehörigkeit - noch - nicht besessen, sondern diese erst später erlangt habe. Diese Feststellungen vermochten die Antragsteller durch ihr weiteres Beschwerdevorbringen nicht in Abrede zu stellen. Soweit sie diesbezüglich geltend gemacht haben, dass der Antragsteller zu 1. die jugoslawische Staatsangehörigkeit bereits mit seiner Geburt erworben habe, genügt dieses Vorbringen schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO,

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vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 - 18 B 1184/03 - m.w.N.,

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weil diese pauschale Behauptung, die die Antragsteller im Übrigen sinngemäß bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben, jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dem Antragsteller zu 1. zukommende Staatsangehörigkeit vermissen lässt.

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Auf die Frage, ob die Antragsteller die weiteren Voraussetzungen des Erlasses erfüllen - etwa ob der Antragsteller zu 1. zu dem für ihn maßgeblichen Stichtag ein der Ziffer I.1.2 des Erlasses genügendes Beschäftigungsverhältnis vorweisen kann -, kommt es mithin nicht mehr an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Senat hat insoweit seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass Gegenstand der Beschwerde, wie sich ihre Begründung entnehmen lässt, nur noch die Versagung der von den Antragstellern begehrten Aufenthaltsbefugnis ist.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.