Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1413/00·02.08.2001

Zulassung der Beschwerde in Ausländerrechtsstreit abgelehnt wegen mangelhafter Darlegung

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zur Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Vorinstanz ab. Es fehle eine konkrete, schlüssige Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen, insbesondere solle der tatsächliche Umfang ausgeübter Sorge‑/Umgangsrechte dargelegt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen fehlender substantiierten Darlegung ernstlicher Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verworfen; Antragsteller trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung setzt eine hinreichende Darlegung nach § 146 Abs. 5 S. 3 VwGO voraus; diese muss eine konkrete, auf schlüssigen Gegenargumenten gestützte Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Erwägungen der Vorinstanz enthalten.

2

Bei mehreren streitgegenständlichen Regelungen ist das Vorbringen jeweils gesondert nach den unterschiedlichen rechtlichen Fragestellungen zu differenzieren (z. B. Versagung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung).

3

Bei der Prüfung einer "besonderen Härte" im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 AuslG sind grundsätzlich alle erheblichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die durch die Ausreise drohen; maßgeblich ist dabei der tatsächliche Umfang der Ausübung von Sorge‑ bzw. Umgangsrechten und nicht deren bloße rechtliche Existenz.

4

Laufende Vaterschafts- oder Anerkennungsverfahren begründen nicht ohne Weiteres eine erhebliche Beeinträchtigung, weil mögliche persönliche Erfordernisse durch Prozessvertretung oder die Erteilung einer Betretenserlaubnis ausgeglichen werden können; dies reicht für die Begründung ernstlicher Zweifel an der Vorinstanz nicht aus.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1983/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Zur hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten konkreten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wobei darzustellen ist, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.

5

Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 und vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 1412/99 -, NVwZ 2001, 425; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117 f.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2000 - 18 B 2156/99 - und vom 12. Dezember 2000 - 18 A 3885/99 -.

6

Daran fehlt es hier schon deshalb, weil der Antragsteller sein Vorbringen nicht nach den unterschiedlichen im Streit befindlichen Regelungen - Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung - und den sich jeweils dazu verhaltenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts differenziert.

7

Darüber hinaus führt das Antragsvorbringen auch der Sache nach nicht auf die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG in der seit dem 1. Juni 2000 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (BGBl. I S. 742) nicht gegeben ist. Allerdings sind nach der neuesten Senatsrechtsprechung

8

vgl. Beschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -

9

insoweit jetzt alle - erheblichen - Beeinträchtigungen berücksichtigungsfähig, die durch die Ausreise des Ausländers aus Deutschland infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthalts einzutreten drohen, somit grundsätzlich auch der vom Antragsteller angeführte Umstand, dass er im Falle der Ausreise "sein Kind Q. aus dem Blick verlieren" könnte. Diesem Gesichtspunkt kommt hier aber keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, denn für die Beantwortung der Frage, ob eine Vater-Kind-Beziehung in Form einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft vorliegt, ist nicht das abstrakte Bestehen des Sorge- bzw. Umgangsrechts - was vom Antragsteller nur dargetan ist - als solches, sondern allein der tatsächliche Umfang seiner Ausübung im Einzelfall entscheidend.

10

Vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2001 - 18 B 1309/00 -.

11

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Sorge- bzw. Umgangsrecht überhaupt ausübt, sind jedoch nicht ansatzweise erkennbar.

12

Der weiter vom Antragsteller angeführte Gesichtspunkt eines laufenden Verfahrens auf Anerkennung der Vaterschaft über ein anderes Kind führt jedenfalls nicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schützwürdigen Belange. Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich der Antragsteller in diesem Verfahren durch seine Prozessbevollmächtigten vertreten lassen und eine erforderlich werdende persönliche Anwesenheit kann im Wege der Betretenserlaubnis ermöglicht werden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - .

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).