Anhörungsrüge nach §152a VwGO verworfen wegen Darlegungsmangels
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller erhoben eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Das OVG verwirft die Rüge, weil die Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht erfüllt sind: Es fehlt konkreter Vortrag zu einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit. Bloße inhaltliche Kritik genügt nicht. Die Antragsteller tragen die Kosten nach § 154 VwGO.
Ausgang: Anhörungsrüge mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 VwGO verworfen; Kostenpflicht der Antragsteller angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur zulässig, wenn der Rügeführer konkret darlegt, welches Gehörsverhalten verletzt wurde und warum diese Verletzung entscheidungserheblich ist.
Der Rügeführer muss den konkreten, entscheidungserheblichen Vortrag aus dem vorangegangenen Verfahren benennen und darlegen, weshalb das Gericht diesen Vortrag übergangen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll.
Allgemeine inhaltliche Kritik an der materiellen Richtigkeit einer Entscheidung ersetzt keine Anhörungsrüge; der Rechtsbehelf dient nicht der Ergänzung, Erläuterung oder Änderung der Entscheidung jenseits eines Gehörsverstoßes.
Bei substantiellen Darlegungsmängeln ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen; die unterliegenden Antragsteller können nach § 154 Abs. 1 VwGO kostenpflichtig sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1197/15
Tenor
Die Anhörungsrüge wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist zu verwerfen, weil die Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht erfüllt werden. Nach dieser Bestimmung muss das Vorliegen einer Gehörsverletzung sowie deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt werden, also konkreter entscheidungserheblicher Vortrag aus dem vorangegangenen Verfahren benannt werden und zudem aufgezeigt werden, weshalb der Rügeführer der Auffassung ist, das Gericht habe diesen Vortrag entweder gar nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2010 – 5 B 4.10 -, juris Rn. 4 m.w.N.
Diesen Anforderungen genügt die Anhörungsrüge nicht. Lediglich im Zusammenhang mit dem angeblichen Ablauf der Überstellungsfrist wird überhaupt auf früheren Vortrag Bezug genommen. Allerdings soll dieser „in dem hier zugehörigen Eilverfahren“… beim Verwaltungsgericht Münster – 8 L 1213/15.A – erfolgt sein, in dem eine Entscheidung noch nicht ergangen sein soll. Inwieweit sich daraus eine Gehörsverletzung durch den Senat im angegriffenen Beschluss ergeben soll, wird dagegen nicht dargelegt und ist auch unerfindlich, denn die Antragsteller haben jenes Verfahren im Beschwerdeverfahren 18 B 1002/15 nicht einmal erwähnt. Im Weiteren erschöpft sich die Anhörungsrüge in einer allgemeinen Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Senatsentscheidung, ohne auch nur ansatzweise den Darlegungsanforderungen der Anhörungsrüge zu genügen. Es ist jedoch nicht Sinn des Rechtsbehelfs des § 152a VwGO, das Gericht jenseits eines Gehörsverstoßes zu einer Ergänzung, Erläuterung oder Änderung seiner Entscheidung zu veranlassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.