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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1379/17·23.11.2017

Beschwerde zur Anerkennung einer Roma‑Ritus‑Ehe nach §15a AufenthG zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AufenthaltsrechtGrundrechte/EMRKzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanerkennung einer nach Roma‑Ritus geschlossenen Ehe für die Anwendung des §15a Abs.1 Satz 6 AufenthG. Das OVG bestätigt das VG: eine solche religiöse Eheschließung begründet nicht ohne Weiteres eine nach deutschem Recht wirksame Ehe. Das EGMR‑Urteil von 8.12.2009 ist wegen abweichender Sachverhaltsmerkmale nicht übertragbar. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanerkennung einer nach Roma‑Ritus geschlossenen Ehe als Ehe i.S.v. §15a Abs.1 S.6 AufenthG zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Roma‑Ritus vollzogene religiöse Eheschließung begründet nicht ohne weiteres eine nach deutschem Recht wirksame Ehe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG.

2

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist auf den konkreten innerstaatlichen Sachverhalt und die dort ermittelten Umstände zu beziehen; eine unmittelbare Übertragbarkeit auf andere Fallkonstellationen ist nicht gegeben.

3

Zur Annahme einer Benachteiligung nach Art. 14 EMRK können maßgeblich sein, dass die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Heirat faktisch ausgeschlossen war oder die Behörden über längere Zeit widersprüchlich gehandelt und die Ehe als wirksam angesehen haben.

4

Fehlen die im EGMR‑Fall festgestellten besonderen Umstände, rechtfertigt dies keine abweichende Bewertung der Wirksamkeit einer religiösen Eheschließung nach nationalem Recht.

Relevante Normen
§ AufenthG § 15a Abs. 1 Satz 6§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 L 3864/17

Leitsatz

Dem Urteil des EGMR vom 8. Dezember 2009 (49151/07) ist ohne weiteres nichts dafür zu entnehmen, dass eine nach Romaritus geschlossene Ehe eine Ehe im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.

3

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung selbständig tragend ausgeführt, einer Eheschließung nach Roma-Ritus sei bei der Verteilung nicht (zwingend) Rechnung zu tragen. Es handele sich dabei nicht um eine wirksam zustande gekommene Ehe im Sinne des deutschen Rechts. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Dem angeführten Urteil des EGMR vom 8. Dezember 2009 (49151/07) ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft wäre. Das Urteil betrifft die Frage, ob eine nach Roma-Ritus verheiratete Frau nach dem Tode ihres Mannes Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat. In diesem Kontext bejaht der EGMR einen Verstoß gegen Art. 14 EMRK maßgeblich mit Blick auf zwei Umstände. Zunächst, weil die Beschwerde führende Frau  im Zeitpunkt der Verbindung nach innerstaatlichem spanischen Recht nur nach kanonischem Recht habe heiraten können und dies ihr Recht auf Religionsfreiheit verletzt habe. Sodann wegen widersprüchlichen Verhaltens, weil die Frau von den zuständigen spanischen Behörden über viele Jahre auch im Hinblick auf die Sozialversicherung als Ehefrau und die Ehe damit als wirksam angesehen worden sei. Der Beschwerde ist nichts dafür zu entnehmen, dass eine vergleichbare Konstellation im vorliegenden Fall gegeben wäre.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.