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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1374/00·05.10.2000

Aussetzung der Vollziehung bei Versagung der Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrecht/FamiliennachzugTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller, minderjährige Kinder eines Asylberechtigten, begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug versagte. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde wieder her und ordnete die Aussetzung der Abschiebungsandrohung an. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen, da ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht endgültig festgestellt werden konnte. Es wurden Ermessensfehler der Behörde festgestellt, insbesondere die Vermengung von § 17 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG.

Ausgang: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung zum Aufenthaltserlaubnisantrag bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde teilweise stattgegeben; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist gemäß § 17 Abs. 3 AuslG Ermessen auszuüben; dieses Ermessen kann es rechtfertigen, von der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen.

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Die Regelversagungsnorm des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG darf nicht ohne Weiteres mit dem Ermessenstatbestand des § 17 Abs. 3 AuslG vermengt werden; eine solche Vermengung kann zu Rechtsfehlern bei der Ermessensausübung führen.

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Der Familiennachzug zu einem rechtmäßig im Bundesgebiet ansässigen Asylberechtigten darf nicht bereits deshalb versagt werden, weil den nachziehenden Familienangehörigen ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt droht; Art. 6 GG gebietet eine besondere Berücksichtigung des Familienverbandes.

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Die Aussetzung der Vollziehung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme ist zu gewähren, wenn das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Aufschiebung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.

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Eine beim Verwaltungsgericht anhängige Anfechtung der Aufhebung der Asylanerkennung hat nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung und ist bei der Entscheidung über die Gewährung aufschiebender Wirkung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 1 iVm § 17 AuslG§ 75 AsylVfG§ 17 Abs. 3 AuslG§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG§ Art. 6 Abs. 1 und 2 GG§ 7 Abs. 2 AuslG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 5529/98

Tenor

Der Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Oktober 1998 wird bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde hinsichtlich der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wieder hergestellt und bezüglich der Abschiebungsandrohung angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragsteller hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Der Aussetzungsantrag ist zum Teil begründet. Das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleibt, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

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Allerdings vermag der Senat auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Kindernachzugs (§ 20 Abs. 1 iVm § 17 AuslG) nicht festzustellen. Zwar sind die Antragsteller minderjährige ledige Kinder eines Asylberechtigten, nämlich ihres Vaters, Herrn T. . Insoweit ist es unerheblich, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 25. Juni 1988 die Asylanerkennung zurückgenommen hat; denn die hiergegen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ( ) erhobene Klage, über die bislang noch nicht entschieden worden ist, hat gemäß § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Indessen steht einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiterhin der Bezug von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt entgegen (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG). Damit hat der Antragsgegner über den Aufenthaltserlaubnisantrag der Antragsteller gemäß § 17 Abs. 3 AuslG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die insoweit erforderliche Ermessensentscheidung ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei erfolgt.

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Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners begegnet bereits in ihrem Ansatz rechtserheblichen Bedenken. Der Antragsgegner macht zunächst zutreffend zum Ausgangspunkt seiner Ermessensentscheidung die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts. Daran anschließend hält er jedoch (sinngemäß) den Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG für gegeben und weist - insoweit folgerichtig - darauf hin, dass ein Ermessensspielraum nur bestehe, sofern ein besonderer Umstand im Einzelfall vorliege, der ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung rechtfertige. Sodann wird das Vorliegen eines derartigen Umstandes verneint. Die darin zum Ausdruck kommende Vermengung des § 17 Abs. 3 AuslG mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG dürfte, was letztlich in einem Hauptsacheverfahren zu klären wäre, im Ausländergesetz keine hinreichende Stütze finden.

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Gegen den Eintritt der Regelrechtsfolge des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in Fällen der vorliegenden Art spricht, dass der aufenthaltsrechtliche Schutz für einen Ausländer, der als Ehegatte oder Kind mit einem rechtmäßig im Bundesgebiet ansässigen Asylberechtigten in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen lebt, im Hinblick auf das Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich ebenso weit reicht wie der eines mit einem Deutschen verheirateten Ausländers. Denn die Verweisung auf das gemeinsame Heimatland, wie sie bei ausländischen Familien im Allgemeinen möglich und zumutbar ist, scheidet bei Asylberechtigten mit Rücksicht auf die ihnen dort drohende Gefahr politischer Verfolgung aus. Deshalb darf der Familiennachzug grundsätzlich auch nicht schon deshalb versagt werden, weil der Lebensunterhalt der nachziehenden Familienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestritten werden kann.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1989 - 1 A 93/89 - m.w.N., NVwZ 1990, 376.

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Diesen Anforderungen entspricht das Ausländergesetz mit der Regelung im § 17 Abs. 3, wonach im Wege des nicht weiter gebundenen Ermessens unter anderem von der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden kann.

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Renner, Ausländerrecht in Deutschland, München 1998, § 33 Rn. 214, 219.

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Auf die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 AuslG, die wegen der nach § 17 Abs. 3 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung grundsätzlich anwendbar, aber auf den Normalfall bezogen sind, dürfte mithin wohl nur dann zurückgegriffen werden, wenn dadurch kein Wertungswiderspruch zu der mit § 17 Abs. 3 AuslG beabsichtigten Regelung entsteht.

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Vgl. hierzu Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juli 2000, § 17 Rn. 45; Igstadt in GK-AuslR, § 17 Rn. 147.

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Zugunsten des Antragsgegners lässt sich nicht berücksichtigen, dass in der angefochtenen Ordnungsverfügung zahlreiche Erwägungen enthalten sind, die auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen wären. Insoweit ist es bereits nicht auszuschließen, dass bei einer nicht auf den Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gestützten Entscheidung eine andere Gewichtung der abzuwägenden Belange vorgenommen worden wäre.

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Darüber hinaus geht der Antragsgegner von zwei fehlerhaften Annahmen aus. So stimmt es nicht, dass der Lebensunterhalt der Antragsteller und ihrer Familie überwiegend aus Mitteln der Sozialhilfe bestritten wird. Insofern wird die Widerspruchsbehörde bei ihrer noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung die nunmehr bestehende Sachlage zu würdigen haben,

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vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 1996 - 18 B 1633/95 - m.w.N.,

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nach der der Vater der Antragsteller seit dem 1. März 2000 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis steht und über ein Nettoeinkommen von 2.198,- DM verfügt. Damit beläuft sich der Bedarf auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (Stand: Juli 2000) auf 1.254,51 DM, dem noch ein Kindergeldanspruch in Höhe von 840,- DM gegenüberzustellen sein wird. Des Weiteren begegnet die Feststellung des Antragsgegners Bedenken, die Antragsteller befänden sich erst kurze Zeit in der Bundesrepublik Deutschland. Da die Antragsteller zu 1. und 2. bereits am 11. November 1994 einreisten (der Antragsteller zu 3. wurde am 9. November 1996 in Krefeld geboren), kann von einem erst kurzem Aufenthalt in Deutschland nicht mehr ausgegangen werden.

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Nach allem ist es aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung erforderlich und ausreichend, die Vollzugsaussetzung zeitlich bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde zu beschränken, der es gegebenenfalls möglich sein wird, den Ausgang des Asylklageverfahrens des Vaters der Antragsteller bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.