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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 137/02·07.02.2002

Beschwerde gegen Abschiebung wegen Heiratsabsicht zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Abschiebung und beruft sich auf ein Abschiebungshindernis wegen der Absicht, einen deutschen Staatsangehörigen zu heiraten und auf Art. 6 GG. Der Senat prüft das Beschwerdevorbringen und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Heiratsabsicht und auch die Ehe begründen grundsätzlich kein Abschiebungshindernis. Es fehlen konkrete Nachweise für einen unmittelbar bevorstehenden Heiratstermin oder unzumutbare Visa-/Wiedereinreisehindernisse.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Abschiebung wegen Heiratsabsicht als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu ihren Lasten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Absicht eines Ausländers, einen deutschen Staatsangehörigen zu heiraten, begründet grundsätzlich kein Abschiebungshindernis.

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Eine bereits bestehende Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen begründet nicht ohne weiteres ein rechtliches Abschiebungshindernis oder einen Anspruch auf Duldung.

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Eine Unzumutbarkeit der Ausreise ist nur dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbar bevorstehenden Eheschließungstermin oder substantiiert dargelegte unzumutbare Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Visums bzw. der Wiedereinreise vorliegen.

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Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass im Falle der Rückkehr die Erlangung eines Visums zur Eheschließung bzw. eine Wiedereinreise unmöglich oder unzumutbar erschwert wäre; bloße Verzögerungen in der Antragsbearbeitung genügen nicht.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 6 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 GKG§ 20 Abs. 3 GKG§ 14 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 94/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Die Antragstellerin macht mit dem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen,

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vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl I, S. 3987 -,

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weiterhin das Bestehen eines Abschiebungshindernisses geltend, das sie wegen ihrer Absicht, einen deutschen Staatsangehörigen nach der Erteilung einer Duldung zu heiraten, aus Art. 6 GG herleiten will. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin in dieser Situation keine Rechte aus Art. 6 GG herleiten kann, und dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Absicht einer Ausländerin, einen Deutschen zu heiraten, ihre Abschiebung nicht hindert,

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vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 1991 - 18 B 273/91 -, InfAuslR 1991, 193, vom 4. Oktober 1993 - 18 B 2514/93 -, vom 11. Januar 1999 - 18 B 2712/98 -, vom 12. August 1999 - 18 B 1391/99 und vom 8. Oktober 1999 - 18 B 1755/99 -,

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und selbst das Bestehen einer Ehe mit einem deutschten Staatsangehörigen grundsätzlich weder ein rechtliches Abschiebungshindernis noch einen Duldungsanspruch begründet,

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vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1991 - 18 B 3237/91 -, vom 5. März 1992 - 18 B 761/92 -, vom 5. Dezember 1994 - 18 B 2980/94 -, vom 15. Juni 1999 - 18 B 923/99 - und vom 12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, InfAuslR 2001, 157,

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wäre auch die vom Bundesverwaltungsgericht

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- Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, DVBl. 1998, 722 f. = InfAuslR 1998, 213 ff. -

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für maßgeblich gehaltene Unzumutbarkeit der Ausreise nicht gegeben. So fehlt es weiterhin an einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termin für die Eheschließung. Denn diesbezüglich hat der Präsident des Oberlandesgerichts E. unter dem 28. Januar 2002 ausgeführt, dass in dem auf die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gerichteten Verfahren entgegen der Auffassung der Antragstellerin weitere Unterlagen vorzulegen sind und dass diese sodann noch einer inhaltlichen Prüfung durch die Deutsche Botschaft in U. unterzogen werden müssten. Unabhängig davon, dass sich ein vorwerfbares zögerliches Bearbeiten des erst am 18. Dezember 2001 beim Standesamt des Antragsgegners gestellten Antrags auf Eheschließung nicht feststellen lässt, käme einem solchen Verhalten jedenfalls auch keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr im Falle der Rückkehr in ihre Heimat die Erlangung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung und -führung mit einem deutschen Staatsangehörigen und die anschließende Wiedereinreise gar nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich wäre. Von daher musste ihrem Abschiebungsschutzbegehren der Erfolg versagt bleiben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.