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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1339/00·20.09.2000

Zulassungsantrag abgelehnt: Aussetzungsantrag nicht in Duldungsanordnung umzudeuten

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller wandten sich mit einem Zulassungsantrag gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach ihr Aussetzungsantrag unzulässig sei, weil die Aufenthaltsbefugnisanträge kein Fiktionsrecht nach § 69 AuslG begründeten. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da die Antragsteller de facto einen Duldungsanspruch geltend machten und eine Umdeutung in einen Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Andersartigkeit der Ansprüche unzulässig ist. Nach erfolgter Abschiebung wäre eine Anordnung zudem entbehrlich. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern auferlegt.

Ausgang: Zulassungsantrag abgelehnt/als unzulässig verworfen, Umdeutung in einstweilige Duldungsanordnung unzulässig; Abschiebung macht Anordnung entbehrlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Aussetzungsantrag setzt voraus, dass die zugrundeliegenden Aufenthaltsbefugnisanträge ein Fiktionsrecht nach § 69 AuslG begründen; fehlt ein solches Fiktionsrecht, ist der Aussetzungsantrag unzulässig.

2

Eine nachträgliche Umdeutung eines in erster Instanz gestellten Aussetzungsantrags in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Duldung kommt nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Ansprüche andersartig sind.

3

Die Zulassung einer Beschwerde erfordert, dass der Zulassungsantrag sich substantiiert mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt; unterbleibt die Auseinandersetzung, ist der Zulassungsantrag zu verwerfen.

4

Nach erfolgter Abschiebung besteht regelmäßig kein Raum mehr für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf die Erteilung einer Duldung gerichtet ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 69 AuslG§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2202/00

Tenor

Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Mit ihrem Antragsvorbringen machen die Antragsteller - ohne sich mit der die Entscheidung tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach der gestellte Aussetzungsantrag bereits unzulässig sei, weil die Aufenthaltsbefugnisanträge kein Fiktionsrecht nach § 69 AuslG ausgelöst hätten, auseinanderzusetzen - der Sache nach einen Duldungsanspruch geltend. Die Umdeutung des in erster Instanz allein gestellten Aussetzungsantrags in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Erteilung einer Duldung kommt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wegen der Andersartigkeit der in Rede stehenden Ansprüche nicht in Betracht, so dass die geltend gemachten, allein auf einen Duldungsanspruch bezogenen Gründe nicht zur Zulassung der Beschwerde führen können.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass nach der inzwischen erfolgten Abschiebung der Antragsteller für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ohnehin kein Raum mehr wäre.

Vgl. die Beschlüsse vom 20. April 1994 - 18 B 1578/93 -, vom 26. Juli 1990 - 18 B 1975/98 -, vom 9. Juni 2000 - 18 B 816/00 - und vom 8. August 2000 - 18 B 148/00 -.

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt (vgl. §§ 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).