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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1330/04·16.01.2005

Zustellung des Widerspruchsbescheids an Vertreter nach §73 VwGO/§8 VwZG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt PKH und rügt die Zustellung eines Widerspruchsbescheids. Streitpunkt ist, ob der Bescheid an den Vertreter zustellungswirksam hätte erfolgen müssen. Das Gericht verneint dies, da keine schriftliche Vollmacht der Vertreter der Widerspruchsbehörde vorgelegen hatte und die Ersatzzustellung an den Antragsteller wirksam war. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen und PKH abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zustellung eines Widerspruchsbescheids an den Vertreter nach § 73 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG setzt voraus, dass die schriftliche Vollmacht dem die Zustellung veranlassenden Bediensteten bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen.

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Fehlt im Widerspruchsverfahren eine dem Vertreter vorgelegte schriftliche Vollmacht oder hat der frühere Vertreter sein Mandat niedergelegt, entfällt die Zustellungsverpflichtung an den Vertreter; die Zustellung an den Betroffenen persönlich ist wirksam, auch durch Ersatzzustellung.

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Eine nachträglich im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Prozessvollmacht berührt nicht die Wirksamkeit einer zuvor erfolgten Zustellung im Widerspruchsverfahren, wenn die Vollmacht der Widerspruchsbehörde zum Zeitpunkt der Zustellung nicht vorlag.

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Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Relevante Normen
§ VwGO § 73 Abs. 3§ VwZG § 3 Abs. 3§ VwZG § 8 Abs. 1 Satz 2§ ZPO § 180§ 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO iVm § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 1661/03

Leitsatz

Zum Erfordernis der Zustellung eines Widerspruchsbescheides an den Vertreter gemäß § 73 Abs. 3 VwGO iVm § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO  iVm § 114 ZPO).

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

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Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung

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- vgl. nur den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2004 – 18 B 1535/03 – m.w.N. -

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dann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So ist es hier. Der vom Antragsteller in erster Instanz gestellt Aussetzungsantrag muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil es jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt, nachdem die angefochtene Ordnungsverfügung vom 17. April 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E.          vom 13. Juli 2004 bestandskräftig geworden sind. Der mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid wurde am 30. Juli 2004 dem Antragsteller gemäß § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO, § 3 Abs. 3 VwZG, § 180 ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten wirksam zugestellt.

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Die Wirksamkeit der Zustellung des Widerspruchsbescheides wird vom Antragsteller erfolglos in Frage gestellt. Entgegen seiner Ansicht musste die Zustellung nicht an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten erfolgen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG ist eine Zustellung an den Vertreter zu richten, wenn dieser schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Das ist hier nicht der Fall. Im Widerspruchsverfahren wurde der Antragsteller zunächst durch die Rechtsanwälte Dr. U.      & Partner, L.       , vertreten. Nachdem diese unter dem 31. Juli 2003 ihr Mandat niedergelegt und sich im Widerspruchsverfahren keine neuen Prozessbevollmächtigten bestellt hatten, war die Zustellungsverpflichtung aus § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG mit der Folge entfallen, dass die Zustellung nunmehr – wie geschehen - an den Antragsteller persönlich zu erfolgen hatte.

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Daran vermag die von den jetzigen Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren dem Senat unter dem 24. Juni 2004 vorgelegte Prozessvollmacht nichts zu ändern. Dies folgt schon daraus, dass sie sich ihrem Inhalt nach nicht auf das Widerspruchsverfahren erstreckt.

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Die Prozessvollmacht ist aber auch nicht der Widerspruchsbehörde im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG vorgelegt worden. Davon könnte erst ausgegangen werden, wenn die schriftliche Vollmacht dem die Zustellung veranlassenden Bediensteten bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen.

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Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 1992 – 1 S 2425/91 – VBlBW 1993, 176; OVG Berlin, Beschluss vom 12. April 1989 – 6 S 20.89 -, NVwZ-RR 1989, 510.

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So ist es hier jedoch nicht. Lediglich der Antragsgegner hatte über das Gerichtsverfahren Kenntnis von der Bevollmächtigung erhalten, was hier schon deshalb nicht ausreicht, weil er nicht zugleich Widerspruchsbehörde ist. Dieser gegenüber bedarf es gerade dann einer ausdrücklichen Erklärung, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der – wie hier - in einem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Gerichtsverfahren erstmals tätig wird, zugleich im noch laufenden Widerspruchsverfahren als Vertreter bestellt werden soll.

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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2001 – 4 A 5770/00.A -, AuAS 2002, 10.

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Tatsächlich sind die Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren auch überhaupt nicht in Erscheinung getreten. Deshalb hätte die Widerspruchsbehörde selbst bei Kenntnis von der im Gerichtsverfahren vorgelegten Prozessvollmacht davon ausgehen müssen, dass der Antragsteller – möglicherweise aus Kostengründen – das Widerspruchsverfahren selbst betreiben wollte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der bei Einlegung des Rechtsmittels gültigen Fassung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.