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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1324/06·17.07.2006

Beschwerde verworfen: Unzulässigkeit des Antrags auf Ermöglichung der Wiedereinreise

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte im Beschwerdeverfahren erstmals den Antrag, seine Wiedereinreise zu ermöglichen und ihn bis zur Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis zu dulden. Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil im Beschwerdeverfahren nur die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zulässig ist und nachträgliche Antragsänderungen unzulässig sind. Zudem steht einer Wiedereinreise die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen, deren Beseitigung im vorläufigen Rechtsschutz nicht möglich ist.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf Ermöglichung der Wiedereinreise nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung; erstmals gestellte Anträge durch Antragsänderung, die neue Streitgegenstände einführen, sind im Beschwerdeverfahren unzulässig.

2

Ein Antrag auf Ermöglichung der Wiedereinreise kann im Beschwerdeverfahren nicht zum Gegenstand gemacht werden, wenn im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich Abschiebungsschutz begehrt wurde.

3

Der Wiedereinreise eines ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländers steht die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen; deshalb kommt ein (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch insoweit nicht in Betracht.

4

Die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG kann im vorläufigen Rechtsschutz nicht beseitigt werden; der materielle Rechtsschutz gegen ein durch Abschiebung bedingtes Einreiseverbot erfolgt über die nachträgliche Befristung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.

5

Die im Beschwerdeverfahren erstmals gerichtete Antragstellung auf Ermöglichung der Wiedereinreise wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 1§ GKG § 52 Abs. 3§ GKG § 53 Abs. 3§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 939/06

Leitsatz

1. Wird im Beschwerdeverfahren nach der das erstinstanzliche Abschiebungsschutzbegehren erledigenden Abschiebung erstmals die Ermöglichung der Wiedereinreise des Ausländers begehrt, so ist eine solche Antragsänderung zum einen unzulässig und kommt der geltend gemachte (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch zum anderen schon deswegen nicht in Betracht, weil einer Wiedereinreise des Ausländers die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegensteht.

2. Die im Beschwerdeverfahren geänderte auf die Ermöglichung der Wiedereinreise gerichtete Antragstellung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der mit der Beschwerdebegründung gestellte Antrag,

3

1. den Antragsgegner zu verpflichten, im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs dem Antragsteller die Wiedereinreise nach Deutschland zu ermöglichen und ihn bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dulden,

4

2. den Antragsgegner zu verpflichten, hierzu die erforderlichen Erklärungen an die Deutsche Botschaft in Belgrad abzugeben, damit der Antragsteller ein Visum zur Familienzusammenführung für die Dauer des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhält,

5

ist unzulässig, weil ein solcher Antrag zulässigerweise nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann, wenn im erstinstanzlichen Verfahren – wie hier  ausschließlich die Gewährung von Abschiebungsschutz begehrt worden ist. In der Senatsrechtsrechung ist geklärt, dass das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient.

6

Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - 18 B 694/04 -, vom 14. Januar 2005 - 18 B 2452/04 -, und vom 4. April 2006 – 18 B 252/06 - jeweils mit weiteren Nachweisen.

7

Deshalb ist im Beschwerdeverfahren für - wie hier - in erster Instanz nicht gestellte, im Wege einer Antragsänderung erstmals verfolgte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der ständigen Senatsrechtsprechung kein Raum.

8

Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2004 - 18 B 443/04 -, vom 24. September 2004 - 18 B 1733/04 -, vom 11. November 2004 - 18 B 290/04 -, vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -, vom 13. Januar 2005 - 18 B 2763/04 -, vom 11. Mai 2005 - 18 B 753/05 – und vom 4. April 2006 – 18 B 252/06 -.

9

Mit Blick auf die Beschwerdebegründung merkt der Senat zur Vermeidung eines weitereren verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzend an, dass in seiner Rechtsprechung im Übrigen auch bereits geklärt ist, dass der vom Antragsteller geltend gemachte (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil einer Wiedereinreise des Antragstellers die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegensteht, wonach ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.

10

Vgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 30. November 1999 - 18 B 1293/99 -, vom 18. Mai 2004 - 18 B 822/04 -, vom 5. April 2005 - 18 B 443/05 – und vom 4. April 2006 – 18 B 252/06 -.

11

Die Beseitigung dieser Sperrwirkung ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erreichbar.

12

Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 8. September 1999 - 18 B 2347/98 -, vom 25. März 2003 - 18 B 564/03 -, vom 1. Juni 2004 - 18 B 600/04 – und vom 4. April 2006 – 18 B 252/06 – m.w.N.

13

Nach der gesetzlichen Systematik erfolgt der Rechtsschutz gegen ein durch eine Abschiebung bedingtes Einreiseverbot allein im Wege der nachträglichen Befristung der Wirkungen dieser Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - vormals § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG).

14

Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 – 18 B 2044/05 – m.w.N. und vom 4. April 2006 – 18 B 252/06 -.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Die im Beschwerdeverfahren geänderte auf die Ermöglichung der Wiedereinreise gerichtete Antragstellung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.