Beschwerde gegen Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis als Spezialitätenkoch wegen Stehimbiss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Spezialitätenkoch. Streitfrage war, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs.1 und 2 AuslG i.V.m. § 4 Abs.4 AAV vorliegen, wenn die Tätigkeit in einem Stehimbiss ausgeübt werden soll. Das Gericht weist die Beschwerde zurück, weil ein Stehimbiss nicht den Erfordernissen eines Spezialitätenrestaurants entspricht. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die Voraussetzungen der §§ 49 Abs.1, 50 AuslG.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis als Spezialitätenkoch zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 1 und 2 AuslG i.V.m. § 4 Abs. 4 AAV setzt voraus, dass die Beschäftigung in einem Spezialitätenrestaurant im Sinne der maßgeblichen Verkehrsanschauung ausgeübt wird.
Die Bestimmung, ob ein Betrieb als Spezialitätenrestaurant gilt, richtet sich nach der Verkehrsanschauung; insbesondere sind anzusehen: das Angebot ausländischer, nach landestypischen Rezepten zubereiteter Speisen und Getränke sowie ein entsprechender äußerer Rahmen mit Tischen und Sitzgelegenheiten.
Imbissbetriebe (z. B. Stehimbisse), die auf schnelle Abfertigung und auf Verzicht auf die Ausstattung einer Speisewirtschaft ausgerichtet sind, erfüllen regelmäßig nicht die Voraussetzungen eines Spezialitätenrestaurants.
Ein Aussetzungsantrag kann zurückgewiesen werden, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist; dies gilt auch, wenn eine Abschiebungsandrohung die Voraussetzungen der §§ 49 Abs. 1, 50 AuslG erfüllt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 4718/94
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht abgelehnt.
Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist offensichtlich rechtmäßig.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch gemäß § 10 Abs. 1 und 2 AuslG iVm § 4 Abs. 4 AAV. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit der von ihm vorgelegten Urkunde die fachliche Qualifikation für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch nachgewiesen hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 AAV sind jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die angestrebte Beschäftigung nicht in einem Spezialitätenrestaurant im Sinne der genannten Bestimmung ausgeübt werden soll.
Weder die Bestimmungen der Arbeitsaufenthalteverordnung noch die des Gaststättengesetzes enthalten eine Definition des Begriffes "Spezialitätenrestaurant". Ebenso wie bei anderen Schank- und Speisewirtschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GaststättenG muß deshalb von der für eine Bestimmung der Betriebseigentümlichkeiten maßgebenden Verkehrsanschauung
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 - 1 C 14.84 -, NVwZ 1986, 296; OVG NW, Urteil vom 21. August 1972 - II A 109/70 -, GewArch 1973, 50; Mörtel/Metzner, Gaststättengesetz, Kommentar, 4. Auflage, § 3 Rdnr. 4
ausgegangen werden. Danach erhält ein Spezialitätenrestaurant sein Gepräge insbesondere durch das Angebot ausländischer, nach Rezepten des jeweiligen Landes zubereiteter Speisen und Getränke.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. August 1972, a.a.O.
Landesspezifische Besonderheiten, wie z. B. Form der Speisendarbietung und -einnahme, Bedienungsservice, Einrichtung des Lokals etc., können den Gesamteindruck abrunden, etwa dann, wenn der Betreiber zugleich einen Einblick in die Speisegewohnheiten des jeweiligen Landes vermitteln will. Nach der Verkehrsauffassung verbindet sich mit dem Begriff des Spezialitätenrestaurants auch die Erwartungen eines bestimmten äußeren Rahmens, das meist dem Erscheinungsbild gehobener Gastronomie entsprechen wird. Ohne daß dies weiterer Vertiefung bedürfte, zählt dazu als unverzichtbare Mindestanforderung das Bereitstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten zur Einnahme der Speisen und Getränke. Davon zu unterscheiden sind jedenfalls Imbisswirtschaften, die unter Verzicht auf die in einer Speisewirtschaft gebotene Bequemlichkeit und Ausstattung auf eine schnelle Abfertigung der Gäste ausgerichtet sind.
Vgl. Mörtel/Metzner, Gaststättengesetz, Kommentar, 4. Auflage, § 3 Rdnr. 7; Michel/Kienzle, Gaststättengesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 3 Rdnr. 15.
Im vorliegenden Fall erstrebt der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch im "C. -Grill". Nach den unbestrittenen Feststellungen des Antragsgegners handelt es sich dabei um einen Betrieb, der nur als Stehimbiss mit einer Betriebszeit bis 22.00 Uhr konzessioniert ist. Diese besondere Betriebsart schließt die Qualifizierung des Betriebs als Speiserestaurant nach dem Vorstehenden schon im Ansatz aus.
Die Abschiebungsandrohung erfüllt die Voraussetzungen der §§ 49 Abs. 1, 50 AuslG und ist deshalb offensichtlich rechtmäßig.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.