Beschwerde: Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rücknahme ihrer Aufenthaltserlaubnis und gegen eine Abschiebungsandrohung. Das Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss der Vorinstanz und stellte die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der unbefristeten Verlängerung vom 27.2.1995 sowie gegen die Abschiebungsandrohung wieder her. Es bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rücknahme und an der Ordnungsgemäßheit der Ermessensausübung; zudem fehlt eine vollziehbare Ausreisepflicht. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Aufschiebende Wirkung gegen die Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung wiederhergestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist geboten, wenn gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen und das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.
Ein Rücknahmebescheid muss hinreichend eindeutig sein; mehrdeutige oder auslegungsfähige Formulierungen begründen Zweifel an der Rechtmäßigkeit und können die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Eine unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AuslG knüpft an das Ende der vorherigen Geltungsdauer an und überlappt diese nicht, sodass die frühere befristete Aufenthaltserlaubnis dadurch nicht erledigt wird.
Die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis erfordert eine ordnungsgemäße Ermessensausübung; liegen Anhaltspunkte für einen unzutreffenden Sachverhalt oder mangelhafte Ermessenswürdigung vor, sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit gegeben und der Sachverhalt im Widerspruchsverfahren weiter aufzuklären.
Die Anordnung einer Abschiebungsandrohung setzt das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht voraus; fehlt diese, ist die Androhung rechtsfehlerhaft.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 339/96
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. April 1996 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 1996 wird hinsichtlich der Rücknahme der "am 27. Februar 1995 erteilte(n) unbefristeten Aufenthaltserlaubnis" wiederhergestellt und bezüglich der Abschiebungsandrohung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sowohl hinsichtlich der Entscheidung über die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis als auch bezüglich der Abschiebungsandrohung bestehen und deshalb das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung hinter dem Interesse der Antragstellerin zurückzustehen hat, von der für sie mit erheblichen Nachteilen verbundenen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben.
Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung sind unabhängig davon gegeben, ob durch diese lediglich die am 27. Februar 1995 erfolgte unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder auch die unter dem 8. Dezember 1994 verfügte - bis zum 7. Dezember 1997 befristete - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen worden ist; der Bescheid läßt beide Auslegungen zu und damit die wünschenswerte Eindeutigkeit vermissen. Für eine Rücknahme nur der unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis spricht der Verfügungssatz zu 1. mit der - vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung nicht ganz treffenden - Formulierung "die ihrer Mandantin am 27. Februar 1995 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis nehme ich .... zurück", denn nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG, dieser war Grundlage der Verlängerung, ist unter den dort geregelten Voraussetzungen die erteilte Aufenthaltserlaubnis "unbefristet zu verlängern".
Ein weitergehendes - auch die am 8. Dezember 1994 vorgenommene befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zum 7. Dezember 1997 umfassendes - Verständnis der Rücknahme legt indes u. a. der Verfügungssatz zu 2. mit der vorangestellten Annahme "Da ihre Mandantin nunmehr nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung ist ...." nahe, weil diese Annahme die weitergehende Rücknahme voraussetzt, wie im folgenden dargelegt wird.
Legt man die erfolgte Rücknahme im erstgenannten Sinne - eng - aus, so ist schon zweifelhaft, ob die zurückgenommene unbefristet verlängerte Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig ist, wie § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG - diese Regelungen sind maßgeblich - dies voraussetzen. Der Antragstellerin steht dann nämlich unter Umständen gerade ein Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu und zwar - wie unter dem 15. Januar 1996 beantragt - nach § 24 Abs. 1 AuslG. Jedenfalls besitzt sie - wie § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG maßgeblich u. a. voraussetzt - die Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren. Auszugehen ist insoweit von der ihr unter dem 25. Februar 1992 erteilten und am 8. Dezember 1994 bis zum 7. Dezember 1997 verlängerten und mithin seit über 5 Jahren bestehenden Aufenthaltserlaubnis. Die letztgenannte Verlängerung, mit der die Antragstellerin das zeitliche Erfordernis im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - ein Widerspruchsbescheid ist jedenfalls noch nicht ergangen - erfüllt, ist bei dem hier zugrundegelegten Verständnis der Rücknahmeentscheidung nach wie vor wirksam. Sie ist ungeachtet der Frage nach dem seinerzeitigen Vorliegen der für die Verlängerung gegebenen Voraussetzungen jedenfalls nicht nach § 43 Abs. 3 iVm § 44 VwVfG wegen Nichtigkeit unwirksam; ihr Unwirksamkeit resultiert auch nicht aus § 43 Abs. 2 VwVfG. Die befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist zunächst - wie bereits ausgeführt - nicht durch den Rücknahmebescheid vom 26. Januar 1996 zurückgenommen worden. Sie ist auch nicht aufgrund der unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 27. Februar 1995 widerrufen worden. Ein ausdrücklicher Widerruf ist nicht erfolgt; auch ein konkludenter Widerruf liegt nicht vor. Für eine dementsprechende Annahme könnte allenfalls dann Anlaß bestehen, wenn die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 27. Februar 1995 auch - zumindest teilweise - den von der Verlängerung vom 8. Dezember 1994 geregelten Zeitraum umfaßte. Dies ist indes nicht der Fall. Die - unter dem 27. Februar 1995 erfolgte - unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - hier: gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG - knüpft an die Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis an und verlängert diese unbefristet. Die Vergünstigung, die mit der unbefristeten Verlängerung gewährt wird, ist damit hinsichtlich ihres Beginns befristet; sie tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Geltungsdauer der vorherigen Aufenthaltserlaubnis endet. Die Geltungsdauer der unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis überschneidet sich damit nicht mit der der früheren Aufenthaltserlaubnis. Im Hinblick darauf ist die frühere Aufenthaltserlaubnis durch deren unbefristete Verlängerung auch nicht etwa erledigt.
Auch wenn man zu Gunsten des Antragsgegners die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unterstellt, ist die Rücknahmeentscheidung im übrigen jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig. Dann bestehen nämlich Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Ermessensausübung. Der Antragsgegner ist dabei möglicherweise von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weil er angenommen hat, die Antragstellerin habe - was diese bestreitet - bei der Beantragung der unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beteuert, weiterhin mit ihrem deutschen Ehegatten zusammen zu leben. Daß dieser Umstand Eingang in die Ermessenserwägungen gefunden hat, ist auch im Hinblick auf deren Begründung durchaus naheliegend, weil danach (Seite 2 ff. des Bescheides) der Antragstellerin zunächst ihre angeblich wahrheitswidrigen Bekundungen vorgehalten werden und es sodann (Seite 5 des Bescheides) heißt "aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war daher die ihrer Mandantin erteilte Aufenthaltserlaubnis ..... zurückzunehmen". Die Ausführungen der Antragstellerin zu den von ihr angeblich gemachten Angaben können nach Ansicht des Senats nicht ohne weiteres als Schutzbehauptung gewertet werden. Vielmehr spricht manches dafür, daß - bei unveränderten Ermessenserwägungen - der Sachverhalt insoweit im Widerspruchsverfahren und ggfs. im gerichtlichen Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären ist.
Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rücknahme der unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fehlt es an einer vollziehbaren Ausreisepflicht der Antragstellerin, die Voraussetzung für den Erlaß der Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG ist. Unabhängig davon ist die festgesetzte Ausreisefrist fehlerhaft bemessen, weil sie am 31. März 1996 endet und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin aufgrund der am 8. Dezember 1994 erfolgten Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis bis zum 7. Dezember 1997 noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis war.
Die vorgenannten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung entfallen nicht sämtlich dann, wenn man den Gegenstand der Rücknahme entsprechend den einleitenden Ausführungen weiter faßt. Die oben dargestellten Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Ermessensentscheidung werden dadurch nicht berührt. Deshalb ist auch dann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme wiederherzustellen und dementsprechend - wegen Fehlens der vollziehbaren Ausreisepflicht - gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).