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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 1296/07·15.08.2007

Einstweilige Untersagung der Abschiebung wegen ärztlicher Reiseunfähigkeit und Minderjährigkeit

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen beantragten einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Abschiebung in den Kosovo. Zentral war, ob wegen eines ärztlich angeordneten stationären Krankenhausaufenthalts Reisunfähigkeit vorliegt und ob ein minderjähriges Kind ohne die Mutter abgeschoben werden darf. Das Gericht untersagte die Abschiebung, da bei stationärer Behandlung regelmäßig von Reisunfähigkeit auszugehen ist und das Kind nicht ohne die Mutter abgeschoben werden kann.

Ausgang: Einstweiliger Antrag auf Untersagung der Abschiebung nach Kosovo stattgegeben; Abschiebung untersagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Dauer eines ärztlich angeordneten stationären Krankenhausaufenthalts ist in der Regel anzunehmen, dass der Betroffene reisunfähig ist.

2

Die Vermutung der Reisunfähigkeit während eines stationären Aufenthalts kann nur durch hinreichende und konkrete Umstände widerlegt werden.

3

Ein minderjähriges, von der Mutter abhängiges Kind darf nicht ohne die Mutter abgeschoben werden.

4

Im einstweiligen Rechtsschutz ist eine abschiebeverhindende Anordnung zu treffen, wenn konkrete Umstände (z. B. Reisunfähigkeit oder Kindeswohl) die Durchführung der Abschiebung offensichtlich ausschließen.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 490/07

Leitsatz

Für die Dauer eines ärztlicherseits für geboten erachteten stationären Krankenhausaufenthalts ist regelmäßig von Reiseunfähigkeit des betroffenen Ausländers auszugehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragstellerinnen heute, am 16. August 2007, in den Kosovo abzuschieben. Während eines ärztlicherseits für geboten erachteten stationären Krankenhausaufenthalts - wie hier bei der Antragstellerin zu 1., die sich nach Auskunft des behandelnden Arztes aufgrund hausärztlicher Einweisung seit dem 10. August 2008 in der geschlossenen Station der LWL-Klinik M. befand, bis sie der Antragsgegner dort festgenommen und für sie Abschiebungshaft erwirkt hat - ist regelmäßig von Reiseunfähigkeit des betreffenden Ausländers auszugehen. Anderes ist hier nicht hinreichend dargetan. Die Antragstellerin zu 2. als minderjähriges Kind kann ohne ihre Mutter nicht abgeschoben werden.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.500, EUR festgesetzt.