Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei § 38a AufenthG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG, die auch zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen sollte. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) nicht vorliegen und der vorgesehene Beschäftigungsbeginn zudem der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 39 AufenthG) bedarf. Eine Vorrangprüfung verletzt nicht die RL 2003/109/EG, und die Regelung des § 32 BeschV gilt nicht für Inhaber eines langfristigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaats. Zudem stand einer Erteilung das Fehlen des erforderlichen nationalen Visums entgegen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG wird zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG setzt die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraus; ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, ist die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen.
Für die Zulassung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG erforderlich; fehlt diese Zustimmung, begründet dies keinen Anspruch auf Erteilung einer zur Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltserlaubnis.
Die Richtlinie 2003/109/EG begründet keinen Anspruch auf einen vorrangfreien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt im Sinne des § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AufenthG; eine von der Bundesagentur durchgeführte Vorrangprüfung verstößt nicht gegen die Richtlinie.
Die in § 32 BeschV (Fassung vom 6. November 2014) vorgesehene Erteilung der Zustimmung zur Beschäftigung ohne Vorrangprüfung setzt die im Wortlaut genannten Aufenthaltstitel (Duldung oder Aufenthaltsgestattung) und die dort genannten Aufenthaltszeiten voraus; ein in einem anderen Mitgliedstaat erteilter Daueraufenthaltstitel erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Die Einreise ohne erforderliches nationales Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den einschlägigen Vorschriften aus; ein Absehen hiervon ist nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich und konnte hier nicht angenommen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 1809/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG, die auch zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen solle, erweise sich nach eingehender, nicht nur summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller erfülle nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei. An diesem Ergebnis ändere auch die von dem Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit als „Beikoch/Pizzabäcker“ nichts, weil diese Tätigkeit selbst bei Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG nicht zulässig sei. Für die von dem Antragsteller beabsichtigte Erwerbstätigkeit als „Beikoch/Pizzabäcker“ liege weder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG vor noch sei in der Beschäftigungsverordnung bzw. nunmehr in der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts bestimmt, dass diese Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung zu Unrecht verweigert habe und dass ihre Einschätzung, es stünden bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung, falsch sein könne, beständen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage – auch unter Berücksichtigung des Antrags- und Klagevorbringens – nicht. Der Antragsteller habe auch keinen vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne von § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AufenthG, da die RL 2003/109/EG für Daueraufenthaltsberechtigte eine vorrangige Berücksichtigung bei der Arbeitsmarktprüfung gerade nicht vorsehe. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit und die von dieser durchgeführte Vorrangprüfung verstoße auch nicht gegen europäisches Recht und sei insbesondere mit der RL 2003/109/EG vereinbar. Anhaltspunkte für eine Härtefallregelung seien nicht gegeben. Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis, die auch zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen solle, stehe weiterhin maßgeblich entgegen, dass der Antragsteller, der letztendlich zum Zwecke der Begründung eines Daueraufenthaltes in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, bei seiner Einreise nicht über das erforderliche nationale Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG verfügt habe. Hiervon könne auch nicht gemäß § 39 Nr. 6 AufenthV bzw. gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG abgesehen werden. Auch im Übrigen habe der Antragsteller, ungeachtet des Fehlens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach anderen Abschnitten des Aufenthaltsgesetzes. Weil es an der erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit fehle, bestehe kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG. Schließlich seien auch andere Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt, insbesondere nicht nach § 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG.
Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
Der (einzige) Einwand des Antragstellers, im Hinblick auf seine bereits am 30. April 2013 erfolgte Einreise in das Bundesgebiet und seinen mittlerweile mehr als 15-monatigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei ihm nach § 32 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) in der am 6. November 2014 in Kraft getretenen Fassung eine Arbeitsgenehmigung ohne Vorrangprüfung zu erteilen, greift nicht durch.
Gemäß § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV in der Fassung vom 6. November 2014 wird Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die - in Teil 7 unter der Überschrift „Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern“ aufgeführte - Vorschrift knüpft ihrem Wortlaut nach an das Vorliegen einer Duldung (vgl. § 60a AuslG) oder Aufenthaltsgestattung (vgl. 55 AsylVfG) an und hat den Zweck, Asylbewerbern und geduldeten Ausländern den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Der Antragsteller, der Inhaber einer italienischen Aufenthaltserlaubnis „SOGGIRNANTE DI LUNGO PERIODO CE“ ist, so dass er in Italien langfristig aufenthaltsberechtigt ist, legt mit seinem Beschwerdevorbringen bereits nicht substantiiert dar, dass er zu dem in § 32 Abs. 5 BeschV vorausgesetzten Personenkreis zählt.
Im Übrigen setzt sich der Antragsteller mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, er sei nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist, mit seinem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.